Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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VI. Abnahmebezirk und Abnahmeorte. 
8. 9. 
Solange nicht durch die Ministerien des Innern und des Kriegswesens eine ander- 
weite Anordnung getroffen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, bilden die 17 
Landwehrbataillonsbezirke des Königreichs grundsätzlich auch zugleich die Pferde-Abnahme- 
bezirke. 
Sämmtliche von den Vormusterungs-Kommissionen des Landwehrbataillonsbezirks 
ausgewählten Pferde müssen an dem Sitz des Landwehrbataillonskommandeurs der Ab- 
nahme-Kommission vorgeführt werden. 
Es wird jedoch darauf Bedacht genommen werden, daß da, wo das Stabsquartier 
des Landwehrbataillons sehr ungünstig zu den einzelnen Oberämtern liegt, in dem Ab- 
nahmebezirk noch ein zweiter Ort als Abnahmeert bestimmt wird. 
Die Abnahme in dem zweiten Ort wird sodann sofort nach erledigtem Geschäft im 
ersten Orte durch die nämliche Abnahme-Kommission stattfinden. 
VII. Zusammensetzung und Befugnisse der Abnahme-Kommissionen. 
S. 10. 
Die für die Abnahme der Mobilmachungspferde zu bildende Kommission besteht: 
1) aus einem von dem Generalkommando zu kommandirenden aktiven oder inaktiven 
Offizier als Militär-Kommissär und 
2) aus einem von dem Ministerium des Innern abgeordueten Civilbeamten als Re- 
gierungs-Kommissär. 
Diese Kommissäre werden bei der Auswahl der zum Kriegsdienste tanglichen Pferde 
durch einen militärischerseits zu stellenden Roßarzt, oder durch einei von dem Regierungs- 
Kommissär beizuziehenden Oberamts-Thierarzt oder anderen Thierarzt unterstützt. 
Bei Abnahme der Mobilmachungs-Pferde hat der Militär-Kommissär über die Qua- 
lifikation der Pferde die entscheidende Stimme. Ein Rekurs gegen seine Entscheidung 
ist unzulässig. 
Die an den Abnahmeort gestellten Pferde werden von der Abnahme-Kommission 
zunächst wegen ihrer Tauglichkeit zum Kriegsdienste geprüst und entweder als brauchbar 
erkannt oder als unbrauchbar zurückgewiesen.
	        
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