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VI. Abnahmebezirk und Abnahmeorte.
8. 9.
Solange nicht durch die Ministerien des Innern und des Kriegswesens eine ander-
weite Anordnung getroffen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, bilden die 17
Landwehrbataillonsbezirke des Königreichs grundsätzlich auch zugleich die Pferde-Abnahme-
bezirke.
Sämmtliche von den Vormusterungs-Kommissionen des Landwehrbataillonsbezirks
ausgewählten Pferde müssen an dem Sitz des Landwehrbataillonskommandeurs der Ab-
nahme-Kommission vorgeführt werden.
Es wird jedoch darauf Bedacht genommen werden, daß da, wo das Stabsquartier
des Landwehrbataillons sehr ungünstig zu den einzelnen Oberämtern liegt, in dem Ab-
nahmebezirk noch ein zweiter Ort als Abnahmeert bestimmt wird.
Die Abnahme in dem zweiten Ort wird sodann sofort nach erledigtem Geschäft im
ersten Orte durch die nämliche Abnahme-Kommission stattfinden.
VII. Zusammensetzung und Befugnisse der Abnahme-Kommissionen.
S. 10.
Die für die Abnahme der Mobilmachungspferde zu bildende Kommission besteht:
1) aus einem von dem Generalkommando zu kommandirenden aktiven oder inaktiven
Offizier als Militär-Kommissär und
2) aus einem von dem Ministerium des Innern abgeordueten Civilbeamten als Re-
gierungs-Kommissär.
Diese Kommissäre werden bei der Auswahl der zum Kriegsdienste tanglichen Pferde
durch einen militärischerseits zu stellenden Roßarzt, oder durch einei von dem Regierungs-
Kommissär beizuziehenden Oberamts-Thierarzt oder anderen Thierarzt unterstützt.
Bei Abnahme der Mobilmachungs-Pferde hat der Militär-Kommissär über die Qua-
lifikation der Pferde die entscheidende Stimme. Ein Rekurs gegen seine Entscheidung
ist unzulässig.
Die an den Abnahmeort gestellten Pferde werden von der Abnahme-Kommission
zunächst wegen ihrer Tauglichkeit zum Kriegsdienste geprüst und entweder als brauchbar
erkannt oder als unbrauchbar zurückgewiesen.