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Die Untauglichkeit wird in dem von der Vormusterungs-Kommission aufgestellten
Verzeichnisse vermerkt. In wie weit von unwesentlichen Fehlern der Pferde abgesehen
werden kann, ist aus den unter Anlage A. (zu §. 2) beigefügten Bestimmungen ersichtlich.
VIII. Abschätzung und Aushebung der Mobilmachungs-Pferde.
§. 11.
Nach Feststellung der Diensttauglichkeit erfolgt die endgiltige Fesistellung des Werthes
der aus jedem Aushebungebezirk (§. 4) abzunehmenden Mobilmachungs-Pferde unter Lei-
tung des Regierungs-Kommissärs (§. 10, Ziff. 2) je durch die in jedem Aushebungsbezirk
als Mitglieder der Vormusterungs-Kommission von der Amts-Versammlung gewählten
und nach dem beiliegenden Formular (Anlage C) vor Beginn der Abschätzung von dem
Regierungs-Kommissär zu beeidigenden drei Sachverständigen (§F. 5).
Der Werth der zum Kriegsdienst tauglichen Pferde ist nach den im gewöhnlichen
Friedensverkehr stattfindenden Pferdepreisen und nicht nach dem augenblicklichen Aufschwunge
zu bemessen, welchen die Preise unter ungewöhnlichen Umständen bei starker Nachfrage
nach Pferden zu erhalten pflegen.
Jeder der drei Sachverständigen hat dem Regierungs-Kommissär den Werth des
Pferdes besonders und geheim anzugeben. Aus den dießfälligen drei Taxwerthen ist der
für das Pferd zu zahlende Durchschnittspreis festzustellen.
Sollten Besitzer notorisch edler Zuchtstuten oder hochtaxirter Pferde wünschen, an
Stelle solcher Pferde andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so ist die Abnahme Kom-
mission zwar befugt aber nicht verpflichtet, auf dergleichen Anerbietungen in dem Falle
einzugehen, wenn statt der zurückgezogenen Pferde sofort d. h. an Ort und Stelle die
stellvertretenden Pferde vorgeführt werden.
Bei gleicher Brauchbarkeit sind innerhalb der verschiedenen Kategorien die am nied-
rigsten taxirten Pferde zuerst auszuheben.
IX. Weitere Geschäftsführung der Abnahme-Kommissionen.
§. 12.
Die als diensttanglich anerkannten und zur Abnahme kommenden Pferde werden i
zwei Nationale nach dem in der Anlage l). mitgetheilten Schema sofort eingetragen.