Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Tritt dieser Fall ein, so hat der Negierungsabnahme-Kommissär unter Zuziehung des 
im 8. 10 gedachten Thierarztes die Diensttauglichreit der erforderlichen Anzahl der zum 
Ersatz bezeichneten Pferde nochmals festzustellen und die Nachsendung derselben an den 
betreffenden Truppentheil, sowie die Bezahlung der Eigenthümer zu veranlassen. 
  
  
  
Xll. Verpflegung, Beaufsichtigung und Trausport der abgenommenen Pferde. 
§5 16. 
Die abgenommenen Pferde werden von dem Zeitpunkt der Abnahme an militärischer- 
seits verpflegt, beaufsichtigt und nach den Mobilmachungsorten transportirt. Der Trans- 
port dahin wird durch die einberufenen Mannschaften bewirkt, wo aber diese nicht aus- 
reichen, durch Koppelknechte. Auf Requisition des Militärkommissärs haben die Oberämter 
der Abnahmeorte die erforderliche Zahl von Koppelknechten zu stellen. 
§. 17. 
Die von dem Militärkommissär der Abnahmekommission zu formirenden und in 
Marsch zu setzenden Transporte leiten, wenn die Gestellung von Militärtransport- 
kommandos nicht thunlich sein sollte, Civiltransportführer, welche für dieses Geschäft 
durch die Oberämter der Abnahmcorte im Voraus bezeichnet werden; sie erhalten eine 
angemessene Entschädigung. 
S. 18. 
Die Transportführer, denen das vorschriftsmäßige Koppelzeug militärischerseits über- 
wiesen wird, erhalten — selbst wenn die Pferde für verschiedene Truppen unter demselben 
Führer und nach derselben Garnison marschiren — das National der von ihnen zu leiten- 
den Pferde für jeden Truppentheil gesondert, in welchem die laufende Nummer des Pferdes 
— mit der die Nummer auf der Mähnetafel übereinstimmen muß — die Farbe und das 
Geschlecht, das Alter, sowie die Gattung des Pferdes (als Reitpferd, Stangenpferd 2c.) 
aufgeführt sind. 
Diese Verzeichnisse übergibt der Führer bei Ankunft am Mobilmachungsorte den 
Kommandeuren der betreffenden Truppentheile, während Duplikate dieser Nationale von 
dem Abnahmeoffizier den betreffenden Truppentheilen direkt zugefertigt werden. Diese 
Nationale werden im Voraus bis zur Ausfüllung bei den Oberämtern der Abnahmoorte, 
die Marschrouten für die Transporte bei den betreffenden Bezirkskommandos bereit gehalten.
	        
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