Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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XIII. Bezahlung der Pferde. 
§. 19. 
Die Bezahlung der Pferde erfolgt sogleich bei der Abnahme durch den Regierungs- 
kommissär; es wird dafür gesorgt, daß die nöthigen Fonds hiezu an Ort und Stelle 
sind. 
Zur Empfangnahme des festgestellten Werths für die ausgehobenen Pferde wird 
der jedesmalige Steller, welcher mit dem Pferde an dem Abnahmeort erscheint, als legi- 
timirt angenommen. 
XIV. Strafbestimmungen. 
§. 20. 
Uebetretungen der bei dem vorstehend geregelten Verfahren hinsichtlich der Anmel- 
dung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen 
Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern geahndet. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1873. 
Sick. v. Suckow.
	        
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