Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 31. Oktober 1873. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Betrieb und die Ueberwachung von Privat-Irrenanstalten. 
Vom 18. Oktober 1873. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Betrieb und die Ueberwachung 
von Privat-Jrrenanstalten. Vom 18. Oktober 1873. 
Unter Bezugnahme auf §. 30 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
und §. 9 der Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871 in Betreff der Anwendung 
der Deutschen Gewerbeordnung in Württemberg wird Nachstehendes verfügt. 
8. 1. 
Jedem konzessionirten Inhaber einer Privat-Irrenanstalt steht die Aufnahme von 
Kranken nach eigenem Ermessen zu, er hat aber von jeder Aufnahme dem Oberamts- 
arzt unter Vorlegung der erforderlichen Nachweisungen innerhalb der ersten 8 Tage nach 
vollzogener Aufnahme. Anzeige zu erstatten. 
8. 2. 
Zur Aufnahme einer Person in einer Privat-Irrenanstalt sind folgende Nachwei- 
sungen erforderlich: 
a) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung, ihrer Art und Dauer 
durch einen,approbirten deutschen Arzt und zwar, wenn der Kranke in ärztlicher Behand- 
lung gestanden ist, durch denjenigen Arzt, der bisher den Kranken behandelt hat. Ist 
der Arzt dem Anstaltsinhaber ganz unbekannt, so muß dessen Zeugniß von einer obrig- 
keitlichen Behörde beglaubigt sein.
	        
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