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Kann ein solches ärztliches Zeugniß über den Kranken nicht beigebracht werden,
oder kommt derselbe aus einem nicht zum Deutschen Reiche gehörigen Staat, so darf die
Aufnahme der dem Anstaltsarzt als geisteskrank vorgestellten Person nur dann stattfinden,
wenn die Thatsache der Geistesstörung aus dem Verhalten der aufzunehmenden Person
unzweifelhaft hervorgeht und die Aufnahme unter sonst unverdächtigen Umständen nach-
gesucht wird. In Fällen dieser Art hat sich jedoch der Oberamtsarzt innerhalb 8 Tagen
nach erhaltener Anzeige von der Aufnahme durch persönliche, nöthigenfalls zu wieder-
holende Untersuchung des Kranken von dem Vorhandensein einer Geisteskrankheit bei
demselben Ueberzeugung zu verschaffen. Im Uebrigen bleibt es dem Oberamtsarzte an-
heimgestellt, neu aufgenommene Kranke nach erhaltener Anzeige von ihrem Eintritt in die
Anstalt persönlich zu untersuchen, wenn ihm deren Aufnahme nicht anstandslos zu sein scheint.
b) über die Heimath oder den gesetzlichen Unterstützungswohnsitz des Kranken.
Ist die Herkunft des Kranken bekannt, und waltet darüber, wohin derselbe im Falle
der Entlassung aus der Anstalt gebracht und wo die Aufnahme zur weiteren Verpflegung
nicht verweigert werden darf, kein Zweifel ob, so darf gegenüber von Angehörigen des
Deutschen Reichs von der Beibringung eines obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Ver-
hältnisse abgestanden werden, während in allen anderen Fällen und bei Ausländern auf
der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des Heimathorts zu beharren ist.
c) die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Kranken: Eltern, Gatten, voll-
jährigen Kinder, obrigkeitlich bestellten Pfleger u. s. w. zur Unterbringung in der be-
treffenden bestimmt zu benennenden Irrenanstalt.
Die Zustimmungsurkunde der gesetzlichen Vertreter des Kranken muß in der Regel
von einer obrigkeitlichen Behörde beglaubigt sein.
Hat der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter, so muß eine Urkunde über die Ein-
illigung der Vormundschaftsbehörde beigebracht werden.
Letzterer liegt ob, aus Anlaß der Ausstellung einer Einwilligungsurkunde die Frage
in Erwägung zu ziehen, welche Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vermögensrechte
während der Dauer des Aufenthalts des Kranken in der Irrenanstalt zu treffen seien.
8. 3.
Der Inhaber einer Privat-Irrenanstalt oder sein Stellvertreter ist verbunden, eine
Aufnahmeliste zu führen, in welche jeder in die Anstalt kommende Kranke am Tage des
Eintritts eingetragen werden muß.