Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

396 
Kann ein solches ärztliches Zeugniß über den Kranken nicht beigebracht werden, 
oder kommt derselbe aus einem nicht zum Deutschen Reiche gehörigen Staat, so darf die 
Aufnahme der dem Anstaltsarzt als geisteskrank vorgestellten Person nur dann stattfinden, 
wenn die Thatsache der Geistesstörung aus dem Verhalten der aufzunehmenden Person 
unzweifelhaft hervorgeht und die Aufnahme unter sonst unverdächtigen Umständen nach- 
gesucht wird. In Fällen dieser Art hat sich jedoch der Oberamtsarzt innerhalb 8 Tagen 
nach erhaltener Anzeige von der Aufnahme durch persönliche, nöthigenfalls zu wieder- 
holende Untersuchung des Kranken von dem Vorhandensein einer Geisteskrankheit bei 
demselben Ueberzeugung zu verschaffen. Im Uebrigen bleibt es dem Oberamtsarzte an- 
heimgestellt, neu aufgenommene Kranke nach erhaltener Anzeige von ihrem Eintritt in die 
Anstalt persönlich zu untersuchen, wenn ihm deren Aufnahme nicht anstandslos zu sein scheint. 
b) über die Heimath oder den gesetzlichen Unterstützungswohnsitz des Kranken. 
Ist die Herkunft des Kranken bekannt, und waltet darüber, wohin derselbe im Falle 
der Entlassung aus der Anstalt gebracht und wo die Aufnahme zur weiteren Verpflegung 
nicht verweigert werden darf, kein Zweifel ob, so darf gegenüber von Angehörigen des 
Deutschen Reichs von der Beibringung eines obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Ver- 
hältnisse abgestanden werden, während in allen anderen Fällen und bei Ausländern auf 
der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des Heimathorts zu beharren ist. 
c) die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Kranken: Eltern, Gatten, voll- 
jährigen Kinder, obrigkeitlich bestellten Pfleger u. s. w. zur Unterbringung in der be- 
treffenden bestimmt zu benennenden Irrenanstalt. 
Die Zustimmungsurkunde der gesetzlichen Vertreter des Kranken muß in der Regel 
von einer obrigkeitlichen Behörde beglaubigt sein. 
Hat der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter, so muß eine Urkunde über die Ein- 
illigung der Vormundschaftsbehörde beigebracht werden. 
Letzterer liegt ob, aus Anlaß der Ausstellung einer Einwilligungsurkunde die Frage 
in Erwägung zu ziehen, welche Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vermögensrechte 
während der Dauer des Aufenthalts des Kranken in der Irrenanstalt zu treffen seien. 
8. 3. 
Der Inhaber einer Privat-Irrenanstalt oder sein Stellvertreter ist verbunden, eine 
Aufnahmeliste zu führen, in welche jeder in die Anstalt kommende Kranke am Tage des 
Eintritts eingetragen werden muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.