Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Diese Liste ist tabellarisch anzulegen und muß folgende Rubriken enthalten: 
#a) fortlaufende Numer, 
b) Namen, Stand, Alter und Wohnort des Kranken, 
c) Namen und Stand des gesetzlichen Vertreters des Kranken oder der für ihn sorgen- 
den Behörde, 
d) Namen des Arztes, auf dessen Zeugniß die Aufnahme erfolgt ist, 
e) Tag des Eintritts des Kranken in die Anstalt, 
#z)Tag des Austritts des Kranken aus der Anstalt, beziehungsweise seines Todes, 
8) Bemerkungen. 
Hier sind die Todesursachen der Gestorbenen, die zur Ausführung gekommenen 
Entweichungen von Kranken sowie der Ort, an welchen ungeheilt aus der Anstalt 
entlassene Kranke verbracht worden sind, aufzuführen. 
Die Aufnahmeliste muß eingebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
werden. Tritt ein Kranker aus, so ist der Austrittstag unter Rubrik f zu bemerken, 
und die Numer unter Rubrik a zu durchstreichen. Tritt derselbe Kranke aufs Neue in 
die Anstalt ein, so ist ein neuer Eintrag in die Liste mit einer neuen Numer erforderlich, 
bei dieser aber auf die frühere durchstrichene (Numer) hinzuweisen. 
Dem Anstaltsinhaber bleibt überlassen, für männliche und weibliche Kranke je ei 
besondere Liste zu führen. 8.4 
Die jeden Kranken betreffenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind nach fort- 
laufenden Ziffern geordnet aufzubewahren. Auf dem Umschlagbogen ist die Numer, unter 
welcher der Kranke in der Aufnahmeliste lauft, sowie der Name des Kranken vorzumerken. 
In diesem Aktenheft sind die bemerkenswerthen Wahrnehmungen über das Ver- 
halten und Befinden des Kranken, sowie über das zu dessen Heilung oder Besserung ein- 
geschlagene Verfahren und die hiedurch erzielten Erfolge durch den Anstaltsarzt der Zeit- 
folge nach zu verzeichnen. 
8. 5. 
Wenn ein in der Anstalt befindlicher Kranker mit Tod abgeht, ist der Oberamts- 
arzt hievon so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß er der etwa beabsichtigten Sektion der 
Leiche anwohnen kann, falls er dieß aus irgend einem Grunde für angemessen hält. 
Im Falle der Vornahme einer Leichensektion ist über den Erfund ein Protokoll aufzu- 
nehmen und solches auf Verlangen dem Oberamtsarzt oder der höheren Behörde vorzulegen.
	        
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