Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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rechte aberkannt sind oder nicht, in das Landesgefängniß zu Hall dann einzulie- 
fern seien, wenn sie wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Heh- 
lerei, Betrugs oder Urkundenfälschung in gewinnsichtiger Absicht verurtheilt sind. 
Stuttgart, den 13. Januar 1873. 
Mittnacht. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Unterstützungsverein für württembergische Forst= und 
Steuerdiener. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 26. 
d. M. dem Unterstützungsvereine für württembergische Forst= und Steuerdiener auf 
Grund der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit, unter Vorbe- 
halt der wohlerworbenen Rechte Dritter, gnädigst verliehen; was hiemit unter dem An- 
fügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß der Verein seinen rechtlichen Wohnsitz in 
Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1872. Sick. 
C) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von ärztlichen Attesten an militärpflichtige in Rußland 
lebende Deutsche. 
Unter Bezug auf die im Regierungsblatt Nr. 28 pro 1872 (S. 250) erfolgte Pub- 
likation des gleichen Betreffs wird hiermit den Ersatz-Behörden zur Nachachtung bekannt 
gegeben, daß nach einer Mittheilung des Reichskanzleramts vom 2. November d. J. auch 
die Atteste als vollgültig zu betrachten sind, welche von dem in Odessa wohnhaften 
Königlich Preußischen Stabsarzt der Landwehr lor. Wagner über die durch körperliche 
Gebrechen hervorgerufene Dienstuntauglichkeit von im Inneren Rußlands lebenden An- 
gehörigen des Deutschen Reichs ausgestellt sind. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1872. Sick. v. Suckow.
	        
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