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Bestimmungen, die Unteroffizierschulen betreffend.
Berlin, den 9. August 1873.
1) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier-Schulen zu Jülich und Ettlingen findet
von jetzt ab nicht mehr im Monat Oktober, sondern im Monat April — in der Regel am
1. April — statt.
Bei den Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Bieberich und Weißenfels verbleibt nach wie
vor der Monat Oktober als Einstellungstermin.“)
2) So lange in den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen noch im Oktober eingestellte Füsi-
liere vorhanden sind, werden aus diesen Schulen nach den Herbstübungen und Ende März,
demnächst nur zu letzterem Termin Füsiliere der Armee überwiesen.
Bis dahin, daß letzterer Fall eintritt, ist der Inspekteur der Infanterie-Schulen berechtigt,
Fusiliere der Unteroffizier-Schulen bis zu 3½ Jahr auf letzteren zurückzubehalten und durch Ver-
setzung der besten, 2 Jahr gedienten Füfiliere der Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Bieberich
und Weißenfels zu den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen die bei letzteren im Herbst
entstehenden Manquements zu decken, um die Versetzten demnächst nach 2¼ jähriger Dienstzeit in
den Unteroffizier-Schulen, der Armee zu überweisen.
3) Denjenigen Füsilieren, welche nach Vorstehendem erst nach 3 ½ Jahren in die Armee treten, soll
aus ihrem ¼ jährigen längeren Verbleib in den Unteroffizier-Schulen eine höhere Dienstoer-
pflichtung nicht erwachsen.
4) Treten bei den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen nach dem 1. April Vakanzen ein, so
können zur Deckung derselben Freiwillige bis ultimo Juni eingestellt werden.
5) Behufs Repartition der Ende März Ausscheidenden auf die einzelnen Armee-Korps haben die
Königlichen General-Kommandos außer der gemäß pass. 3 der Verfügung vom 26. April 1872
zum 15. Juli aufzustellenden Nachweisung über den Stand der Unteroffiziere nach Entlassung der
Reserve, eine Nachweisung der am 1. April des laufenden Jahres in den Infanterie-Regimen-
tern voraussichtlich vorhandenen Unteroffizier-Manquements zum 15. Januar j. Is. an die In-
spektion der Infanterie-Schulen gelangen zu lassen.“)
6) Den Jafanterie-Regimentern wird versuchsweise die Berechtigung beigelegt, bei ihnen sich mel-
dende Freiwillige, die sie selbst wegen zeitigen Mangels an Vakanzen oder wegen noch nicht vor-
*) Die Württembergischen Angehörigen werden in Ettlingen resp. Bieberich und nur wenn hier kein Platz ist, in
einer der andern Unstalten ausgenommen. Bei ihrer Einstellung in die Armee werden sie auf die Württembergi-
schen Insanterieregimenter vertheilt.
½%) Die Einreichung der Nachweisungen der Württembergischen Truppen und das von ihnen bei der Anmeldung
zur Aufnahme in eine Unteroffzierschule zu brobachtende Verfahren wird durch das Württembergische Kriegsministeri-
um besonders geregelt werden.