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handener körperlicher Qualifikation nicht einstellen können und die mit dem Eintritt in eine Unter-
offizier-Schule einverstanden sind, der Inspeltion der Infanterie-Schulen zur Einstellung in die
Unteroffizier-Schulen anzumelden.
Der Anmeldung sind die im §F. 137 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 36. März 1868
erwähnten Papiere beizufügen.
Neben dem vorstehenden Modus der Kompletirung der Unteroffizier-Schulen bleibt derjenige
durch die Landwehr-Bezirks-K dos unverändert bestehen.“)
Die bei den Unteroffizier-Schulen auf Anmeldung der Infanterie-Regimenter eingestellten
Freiwilligen werden nach vollendeter Ausbildung den betreffenden Truppentheilen außer der nach
der allgemeinen Repartition ihnen zustehenden Quote zurücküberwiesen werden.
7) Die vorzüglichsten Gefreiten der Unteroffizier-Schulen können von der Inspektion der Infanterie-
Schulen ½/ Jahr vor ihrem Uebertritt in die Armee zu Überzähligen Unteroffizieren befördert
werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Versügung des Stener-Tollegiums, betreffend die UAmlage der Grund-, Grfäll-, Gebände- und
Gewerbe-Steuer auf die ersten 6 Monate des Etatsjahres 1673.74.
Vom 1. November 1873.
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom 29. Oktober 1873 (Reg. Blatt S. 399), be-
treffend die Forterhebung der Steuern bis zum 31. Dezember 1873, werden die K.
Oberämter beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grund-Eigenthum, Ge-
fällen, Gebäuden und Gewerben auf weitere 2 Monate einzuleiten und für den pünkt-
lichen Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der angehängten Repartition
nunmehr auf 6 Monate berechneten Beträge, soweit Beides nicht schon auf Grund der
diesseitigen Verfügung vom 17. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 261) geschehen ist, Sorge
zu tragen.
Stuttgart, den 1. November 1873.
Valois.
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 6. November 1873.
Renner.