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Bekannimachung der K. Kommisñon für die Exrziehungshäuser, betreffend die künftige Vertheilung der
Opfergelder und sonstiger frei illiger Beiträge unter die S###htswaisenhäufser.
Vom 5. November 1873.
Nachdem in Folge der Errichtung eines besonderen Waisenhauses für evangelische
Mädchen in Markgröningen das hiesige Waisenhaus ausschließlich für die evangelischen
Knaben und das zu Ochsenhausen zur Aufnahme sämmtlicher katholischer Waisen be-
stimmt worden ist, bedarf die in der früheren Verfügung vom 25. Juni 1831 (Reg. Bl.
S. 261) hinsichtlich der jährlichen Opfer= und anderer Kollektengelder für die Waisen-
häuser zu Stuttgart und Weingarten, jetzt Ochsenhausen, getroffene Anordnung, wo-
durch diese Gaben zwischen den genannten beiden Anstalten nach Maßgabe der Einwoh-
nerzahl und nach den Bezirken, aus denen jede derselben ihre Zöglinge vorzugsweise
empfieng, ausgetheilt wurden, einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden neuen
Regelung.
Seine Königliche Majestät haben demgemäß durch Höchste Entschließung vom
21. v. Mts. zu genehmigen geruht, daß von nun an
1) die Opfergaben aus sämmtlichen evangelischen Dekanaten des Landes an das Wai-
senhaus in Stuttgart, welches außerdem noch die für dasselbe speciell bestimmten
Geschenke zum Grundstock 2c. einzunehmen hat, einzuliefern seien;
2) von diesem an die Mädchenanstalt in Markgröningen, welche nur die für sie an-
fallenden freiwilligen Beiträge zum Grundstock, zur Disposition der Vorsteher und
für den Sparhafen der Kinder unmittelbar zu beziehen hat, der dem Verhältniß
der beiderseits festgesetzten Normalzahl der aufzunehmenden Kinder ungefähr ent-
sprechende Antheil an dem Opfergeldsertrag, bis auf weiteres in dem jährlich
gleichbleibenden Betrag von 6500 fl. abgegeben werde, und daß
3) das Waisenhaus in Ochsenhausen nur noch die in den katholischen Bezirken des
Landes ersammelten Opfer und andere freiwillige Gaben zu beziehen habe.
Dies wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und wollen hienach die Dekanatämter
dafür sorgen, daß die in ihren Bezirken ersammelten Opfer und sonstigen Beiträge nach
der vorbezeichneten Abscheidung erstmals auf Georgii 1874 an die betreffenden Waisen-
hausverwaltungen abgeliefert werden.
Stuttgart, den 5. November 1873.
Gerok.