Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das 
Jahr 1674. Bom 20. November 1873. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs-Hauptkasse und 
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 39 auf den Antrag des Verwaltungs- 
raths der Gebäude-Brandversicherungsanstalt die Umlage für das nächste Kalenderjahr 
in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und 
die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niedereren Klassen 
bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12, c) der Beitrag von Einhundert 
Gulden Brandversicherungs-Anschlag 
vier Kreuzer 
zu betragen hat; wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1874 an 
die Brandversicherungs-Hauptkasse einzuliefern ist. 
Stuttgart, den 20. Nevember 1873. Sick. 
gekannimachung der Ministerien des Innern und des frriegswesens, betreffend Erginzungen und Ab- 
änderungen der Militärersatz-Instruktion vom 26. März 1868. Vom 15. November 1873. 
Im Anschluß an dir Bekanntmachung vom 25. v. M. (Reg. Blatt von 1873, Seite 
405 und folgende,) und die ähnlichen früheren Publikationen werden folgende Ergänzungen 
und Abänderungen der Militärersatz-Instruktion vom 26. März 1868 zur Verkündigung 
gebracht. 
Stuttgart, den 15. November 1873. Sick. v. Suckow. 
Beteifft die definitive Landwehr-Bezirks-Eintheilung im Königreich Sachsen. 
Berlin, den 9. November 1868. 
Mit dem 1. Oktober d. J. ist die nachstehende Landwehr-Bezirks-Eintheilung im Königreich 
Sachsen definitiv in Kraft getreten. 
Dies wird hiermit unter Bezugnahme auf die diesseitige Verfügung vom 25. Dezember pr. — 
Armee-Verordnungsblatt Nro 25°) — zur Kenntniß gebracht. 
Kriegeministerium. Allgemeines Lheiege-Departement. 
v. Karczewski. Bronsart v. Schellendorff. 
No. 115/10. A. I. a. 
7) Betrifft die Publikation der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für den Vorddeutschen Bund und das Großherzeg- 
hum Hessen, wie sie in der ilitärersatz-Instruktion Aufnahme gefunden hat.
	        
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