Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

425 
Das Erkenngeld beträgt: 
bei einem Werthe von 105 fl. (180 Mark) oder weniger acht und zwanzig 
Kreuzer (80 Pfennige), von jedem weiteren 105 fl. (180 Mark) bis zu dem Be- 
trage von 42,000 fl. (72,000 Mark) vierzehn Kreuzer (40 Pfennige), von jedem 
diesen Betrag übersteigenden 105 fl. (180 Mark) bis zu dem Betrage von 63,000 fl. 
(108,000 Mark) sieben Kreuzer (20 Pfennige). Von einem diese Summe über- 
steigenden Betrage ist keine weitere Gebühr zu entrichten. 
Bei der Berechnung des Werths des Vertragsobjects, wobei ein ungerader 
Betrag über die letzten 105 fl. (180 Mark) immer für voll zu rechnen, ist zunächst 
der von den Betheiligten bestimmte Preis zu Grund zu legen. Ist ein solcher 
nicht bestimmt worden, so tritt zum Behufe des Ansatzes des Erkenngeldes Schätzung 
durch den Gemeinderath ein. 
Wird mit liegenden Gütern zugleich auch Fahrniß verkauft, so ist bei dem 
Erkenngeld der Werth der Letzteren nur so weit in Berechnung zu nehmen, als die 
Fahrniß Zugehörde der verkauften Liegenschaft ist. 
b) Betreffend die letzten Willens-Verordnungen (Testamente und Codicille), so 
ist bei Eröffnung derselben durch die Gemein deräthe oder Waisengerichte, neben 
der für die Staatskasse einzuziehenden Sportel, die Belohnung der beizuziehenden 
Gemeinderathsglieder von den Betheiligten zu übernehmen (vergl. Justiz-Minist.= 
Erlaß vom 23. Februar 1829 §. 6. Erg.-Bd. zum Reg. Blatt S. 94). 
Für ldie Errichtung gerichtlicher Testamente oder Codicille aber darf nach 
der Dauer der Bemühung 1 fl. 10 kr. bis 4 fl. 40 kr. (2 Mark bis 8 Mark) 
angerechnet werden. 
Bei solchen Testamenten und Codicillen, zu deren Errichtung vier Gemeinde- 
räthe und der Rathsschreiber in eine Privatwohnung sich zu begeben haben, 
dürfen diese nach der Dauer des Geschäfts das festgesetzte Taggeld noch besonders 
in Anrechnung bringen. 
Testiren mehrere Personen zugleich in Einer letzten Willensverordnung, so 
ist gleichwohl nur Ein Gebührenansatz begründet. 
S. 4. 
In Unterpfandssachen finden für die Gemeinderaths-Collegien (ogl. Pfandge- 
gesetz Art. 143, 174, 217, 250, Hauptinstruktion §. 2 ff. 14, 215) nachstehende Ge- 
bühren statt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.