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g) Für den Beschluß wegen Verschlechterung oder Verringerung eines Unterpfands
(Gesetz vom 13. November 1855, betreffend einige Abänderungen des Executions-
gesetzes und Pfandgesetzes Art. 33, Reg. Blatt Seite 289) findet eine Anrechnung von
35 kr. (1 Mark) statt.
h)Für die nach Art. 250 des Pfandgesetzes und §. 215 der Haupt--Instruktion aus-
zustellende Beurkundung über die geschehene Vormerkung der Faustpfandbestellung
im Unterpfandsbuch 17 ½/ kr. (50 Pf.)
In den Fällen dieses §., in welchen das Moß der Gebühren sich nach dem Werth
des Gegenstandes richtet, sind ungerade Beträge über 105 fl. (180 Mark) stets für voll
zu rechnen.
S. 5.
Wenn die Gemeinderäthe über (nicht exemte) Güter erkennen, die mit einem
Complexe exemter Güter verbunden sind, über welchen dem betreffenden Kreisgerichts-
hofe das Erkenntniß zukommt; so wird das Erkenngeld von dem auf die ersteren fallen-
den Betrage der zu versichernden Schuld vom Gemeinderathe angesetzt und bezogen,
welchem zu diesem Ende jener Betrag von dem Kreisgerichtshofe bekannt zu machen ist.
Dagegen erhält der Gemeinderath für die bloße Einziehung von Notizen zum Zwecke
des Erkenntnisses der höheren Behörde keine Belohnung, vorbehältlich jedoch der für be-
sondere Verrichtungen, die hiebei nothwendig werden, wie z. B. Werthsschätzungen 2c.
den damit bemühten Personen gebührenden Taggelder.
S. 6.
In Pfandsachen, wie bei der Erkennung über Verträge (§. 3 a.) findet der Ge-
bührenbezug auch dann statt, wenn das betreffende Geschäft die Gemeinde selbst angeht.
S. 7.
Für außergerichtliche Schuldenverweisungen haben die Gemeinderaths-Col-
legien eine Gebühr nach dem Betrage des zur Zeit der Verweisung vorhandenen Bermögens,
und zwar:
von 105 fl. (180 Mark) oder weniger . 35 kr. (1 Mark)
von je weiteren angefangenen 105 fl. (180 Mark) 17 ½/ kr. (50 Pfennige)
zu erheben.
§. 8.
Von Depositen ist
a) von Urkunden, einschließlich der Schuldverschreibungen, welche nicht auf jeden Inhaber