Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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(au porteur) lauten, von jeder derselben, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Bei- 
lagen, eine Gebühr von jährlichen 7 kr. (20 Pfennige), 
b) von Geld und Geldeswerth einschließlich der Papiere au porteur eine jährliche Ge- 
bühr je von 105 fl. (180 Mark) 17 1/ kr. (50 Pfennige) zu entrichten. 
Bei Berechnung der Depositalgebühr wird ein kürzerer Zeitraum als ein volles 
Jahr einem solchen und ein Betrag von weniger als 105 fl. (180 Mark) gleich vollen 
105 fl. (180 Mark) gerechnet. 
Für die Zurückgabe der Depositen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
Die Depofitalgebühren sind, soweit nicht der Gemeinderath mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde eine andere Bestimmung trifft, zwischen dem Gemeinderaths-Collegium und 
dem Depofitar (vergl. §. 12) gleich zu theilen. 
§. 9. 
Im Fache der Verwaltung steht den Gemeinderaths-Collegien in folgenden 
Füllen die Erhebung von Gebühren zu: 
a) von jedem ausgenommenen Bürger gemäß Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 
4. Dezember 1833 höchstenns 3 fl. 
5) bei dem Erkenntnisse über den Anschlag von beweglichem Vermögen zum Behhuf der 
Versicherung gegen Feuersgefahr, und zwar bei eine Verscherungansclag von — 
525 fl. (900 Mark) und darunter —. . 10 ½ kr. (30 Pf.) 
bei einem Anschlag von mehr als 525 fl. (00 Marh) bis 1050 fl. (1000 Mark) 
14 kr. (40 Pf.) 
und sodann je von weiteren 105 fl. (180 Mark) und darunter 14, kr. (5 Pf.) 
jedoch in der Art, daß diese Gebühr den Betrag von 1 fl. 45 kr. (3 Mark nicht 
übersteigen darf. 
Ist über die Erneuerung einer Versicherung (Art. 9. Abs. 2. des Gesetzes 
vom 19. Mai 1852 Reg. Blatt S. 127) zu erkennen, so ist bis zum Betrag der bis- 
herigen Versicherungssummen nur die Hälfte der eben erwähnten Erkenntnißgebühr und 
neben dieser im Fall der Erhöhung der Gesammtversicherungssumme die volle Gebühr 
aus dem erhöhten Betrag zu entrichten. 
Wenn vor Ablauf von 10 Jahren über eine vom Versicherten beantragte Verän- 
derung der Verficherung zu erkennen ist, so ist, wenn eine Verminderung verlangt wird, 
oder wenn in einzelnen Rubriken eine Aenderung eintritt, die Hauptsumme der Ver- 
 
	        
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