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sicherung aber sich gleich bleibt, eine Erkenntnißgebühr nicht zu entrichten, im Falle einer
Erhöhung aber nur in Beziehung auf den erhöhten Betrag.
Abschnitt II.
Gebühren der Ortsvorsteher.
§. 10.
Im Fache der Rechtspflege gebührt den Ortsvorstehern:
1) Für friedensrichterliche Verhandlungen, welche nicht vor dem Ortsge-
richt vorgenommen werden (Civ.-Pr.-O. Art. 308), wenn sie von Erfolg find, eine Ge-
bühr von . . . 35 kr. (1 Mark)
von jeder Partei. Werden zu jenen Verhandlungen einzelne Gemeinderathsmitglieder
beigezogen, so nehmen sie mit dem Ortsvorsteher gleichen Theil an jener Gebühr.
(vergl. S. 1.)
2) In Unterpfandssachen haben die Ortsvorsteher als Vorstände der Unter-
pfandsbehörden für die ihrer alleinigen Beschlußnahme überlassenen Gegenstände (Pfand-
Gesetz Art. 144, Haupt-Instruktion §. 15 — 17, 214) an Gebühren anzusprechen:
a) für den Beschluß der Uebertragung eines Unterpfands auf einen neuen Besitzer in
Folge einer Vererbung oder Veräußerung . 17 / kr. (50 Pf.)
b) für den Beschluß der Uebertragung einer durch Unterpfänder versicherten Forderung
auf einen Andern, eigenthümlich (durch Cession) oder faustpfandweise
17 ½ kr. (50 Pf.)
o) für den Beschluß der Eintragung von Rechten, Verwahrungen und Einreden, sowie
der Löschung von Vormerkungen, Verwahrungen und Einreden 17 ½ kr. (50 Pf.)
d) für den Beschluß der Eintragung einer speciellen Kaufschillingsverweisung, wenn
der Ortsvorsteher nicht zugleich Rathsschreiber ist, für jeden Eintrag des Namens
eines Glänbigers bei jedem einzelnen verkauften Gut 3½ kr. (10 Pf.)
3) Für sonstige Verrichtungen und zwar:
#a) für die Fertigung und Beglaubigung von Schuld= und Bürgscheinen, ohne Unter-
scheidung der Zahl der betheiligten Personen, wenn die Schuldsumme 1056 fl.
(180 Mark) oder weniger beträgt 365 kr. (1 Mark)
wenn dieselbe über 105 fl. (180 Mark) beträgt 4 1 fl. 10 kr. (2 Mark).
5) für nachgesuchte Intercessionsschreiben in Privatangelegenheiten
17½ — 35 kr. (50 Pf. bis 1 Mark).