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c) für beglaubigte Auszüge und Abschriften aus amtlichen Akten, welche Privat-
interessen betreffen, und wegen dieser gefertigt werden 7 kr. (20 Pf.)
für jedes Blatt. Ein nicht volles Blatt gilt als voll.
Auszüge und Abschriften dürfen nicht ungebührlich ausgedehnt werden, es
müssen auf eine Seite mindestens 20 Zeilen, auf eine Zeile mindestens 12 Silben
zu stehen kommen.
Die Befugniß der Ortsvorsteher zur Fertigung und Beglaubigung von Ab-
schriften und Auszügen beschränkt sich auf solche Akten, welche sich in ihrer Amts-
registratur befinden.
4) Für Beglaubigung von Urkunden oder Unterschriften, vorbehältlich der Bestimmung
der §§. 33 und 35 je letzter Absatz der Ministerial-Verfügung vom 31. Oktober
1865, betreffend die Führung des Handelsregisters (Reg. Blatt S. 448) je
7 kr. (20 Pf.)
e) Für die Thätigkeit des Ortsvorstehers bei Gutsverkäufen auf den Grund der Art. 4
und 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegen-
schaftsveräußerungen vorkommenden Mißbräuche, Reg. Blatt S. 243,
das regulativmäßige Taggeld.
Arme Parteien sind in den Fällen b bis d befreit.
8. 11.
Im Verwaltungsfache' ist
a) für nachgesuchte Intercessionsschreiben in Angelegenheiten von Privaten eine Ge-
bühr von 17½ bis 35 kr. (60 Pf. bis 1 Mark)
zulässig. Sodann darf
b) für die Beglaubigung von Urkunden oder Unterschriften je 7 kr. (20 Pf.)
und
J) für die Fertigung und Beglaubigung von Auszügen und Abschriften von schult-
heißenamtlichen Akten, insofern sie nicht für die Gemeinde und die örtlichen Stif-
tungen, oder auch in Privatangelegenheiten von den der Gemeinde vorgesetzten Be-
hörden verlangt werden, die für gleiche Geschäfte im Fache der Rechtspflege (§. 10.
3. c.) bestimmte Gebühr unter den dort näher angegebenen Bestimmungen ange-
rechnet werden.
Arme sind bei a. b. und c. von Bezahlung einer Gebühr frei. Ebenso haben
eine solche auch Militärpersonen und deren Hinterbliebene für die erforderliche Be-
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