Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Aktenauszüge, Verzeichnisse, Umlagen, Berechnungen u. s. w. für ihre Gemeinde und 
die örtlichen Stiftungen im Justiz= und Verwaltungsfach um ihre Besoldung 
zu besorgen. 
Die Bestimmung des §. 32 der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1849, 
betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten 2c. (Reg. Blatt S. 691) des- 
gleichen der K. Verordnung vom 17. Juni 1873 in Betreff der Vollziehung des Gesetzes 
vom 13. April 1873 (Reg. Blatt S. 101. 263.) betreffend die Führung der Güter- 
bücher durch Gemeindebeamte werden hiedurch nicht berührt. 
Sonst gebührt denselben 
1) für beglaubigte Auszüge und Abschriften aus Akten je 7 kr. (20 Pf.) vom Blatt, 
2) für die Ausfertigung gemeinderäthlicher Zeugnisse 7 kr. (20 Pf.) vom Blatt, 
3) für Beglaubigung von Urkunden, Unterschriften 7 kr. (20 Pf.). 
Für Abschriften und Protokollauszüge, welche von den, den Gemeindebehörden vor- 
gesetzten Stellen verlangt werden, ist eine Gebührenanrechnung nicht zulässig. 
Die Bestimmungen des §. 10 Ziff. 3 lit. C. und Schlußsatz finden auch im 
Uebrigen hier Anwendung. 
S. 17. 
Dem Rathsschreiber gebührt ferner bei Kauf-(Tausch-) Verträgen 
a) für die Fertigung und den Eintrag eines Kaufbriefs je nach dem Betrag des Kauf- 
schillings und zwar: 
bis zu 1050 fl. (1800 Mark) 1 fl. 10 kr. (2 Mark) 
5250 fl. (9000 Mark) 2 fl. 20 kr. (4 Mark) 
10,500 fl. (18,000 Mark) 3 fl. 30 kr. (6 Mark) 
21,000 fl. (36,000 Mark) 4 fl. 40 kr. (8 Mark) 
52,000 fl. (90,000 Mark) 7 fl. — — (12 Mark) 
105,000 fl. (180,000 Mark) 9 fl. 20 kr. (16 Mark) 
über 105,000 fl. (180,000 Mark) 11 fl. 40 kr. (20 Mark) 
b) für jedes zweite und fernere Exemplar eines Kaufbriefs die Abschriftgebühr; 
Pc) für die Prüfung und den Eintrag eines von den Parteien übergebenen Kaufbriefs 
ein Drittheil der Fertigungsgebühr. 
Die für die Fertigung und den Eintrag, beziehungsweise die Prüfung und den 
Eintrag eines Kaufbriefs festgesetzte Gebühr (lit. a. c.) wird, wenn mehrere Grundstücke
	        
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