Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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für die Bollziehung der oben 8. 10 Ziff. 2 Kt a—c. erwähnten Beschlüsse, wenn 
der Rathsschreiber nicht zugleich Ortsvorsteher ist 17 ½/ kr. (50 Pf.) 
8) für die Ausfertigung einer Urkunde aus den Akten und Büchern der Unterpfands- 
behörde 17 ½ kr. (50 Pf.) 
h) für die Fertigung eines Verweiszettels von jedem Blatt 7 kr. (20 Pf.) 
i) für Auszüge jeder Art aus dem Unterpfandsbuch oder Protokoll auf Begehren 
eines Betheiligten von jedem Blatt die oben §. 16 Z. 1 bestimmte Gebühr; 
k) für amtliche Benachrichtigungen an Betheiligte (Art. 151 des Pfandgesetzes, 
Art. 33 des Ges. vom 13. November 1855) 14 kr. (40 Pf.) 
I) für die Fertigung und Beglaubigung von Schuld= und Bürgscheinen dieselbe Ge- 
bühr, wie die Ortsvorsteher oben S. 10 Ziff. 3 lit. a; 
Mm)) für die Abfassung öffentlicher Bekanntmachungen über Verkäufe und Verleihungen 
in Gant= und Exekutionssachen . 14—28 kr. (40 bis 80 Pf.) 
S. 19. 
Für die Ausfertigung eines Geburtsbriefes wird bezogen 28 kr. (80 Pf.) 
§. 20. 
Für das Nachschlagen von Akten, sofern solches auf das Begehren von Privatper- 
sonen zum Zwecke der Auskunftsertheilung in ihren Privatangelegenheiten erfolgt, hat 
der Rathsschreiber eine Gebühr von 14 kr. (40 Pf.) 
zu beziehen. 
In Pfandsachen findet eine Anrechnung für die Gestattung der Einsicht der öffent- 
lichen Bücher und die Aussicht hiebei nicht statt. Arme sind von der Gebühr für das 
Nachschlagen von Akten frei. 
Abschnitt V. 
Gebühren der Aufwärter. 
§. 21. 
Die Aufwärter sind für ihre Dienstverrichtungen in Angelegenheiten der Gemeinden 
und örtlichen Stiftungen durch ihre Gehalte belohnt. 
Die Vorladungen, sowie die öffentlichen Ankündigungen, welche von Staatsbehörden 
durch das Ocgan der Ortsvorsteher an einzelne Gemeindegenossen oder an deren Gesammt- 
heit ergehen, sind von den Aufwärtern unentgeltlich zu vollziehen. 
Nur für die Eröffnung von Ladungen, Verfügungen und Beschlüssen an die Par- 
teien in Schuldsachen, sowie für ihre Bemühungen bei den, den Gemeinderäthen über-
	        
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