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geeignete Ahndung ein, welche auf Beschwerde des letzteren oder von Amtswegen nach
Beschaffenheit des Falles im Disciplinar- oder im gerichtlichen Wege auszusprechen ist.
Unrichtige Angaben des Erhobenen sind, insoferne sie den Verdacht einer betrüg-
lichen Absicht begründen, nach den dießfälligen strafrechtlichen Bestimmungen zu ver-
folgen.
S. 26.
Ueber den Bezug derjenigen Gebühren, welche nach der gegenwärtigen Verordnung
besoldeten Gemeindedienern zukommen, können durch Dienstverträge mit denselben ander-
weitige Bestimmungen getroffen werden.
§. 27.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1874 in Wirksamkeit.
Mit diesem Zeitpunkt sind die Verordnung vom 1. Juli 1841, betreffend die Ge-
bühren der Gemeindediener (Reg. Blatt S. 253), die Ministerialverfügung vom 21. März
1846, betreffend eine Modifikation der kaum genannten Verordnung (Reg. Blatt S. 163)
und die Verordnung vom 25. Dezember 1858, betreffend einige Aenderungen und Er-
gänzungen der Bestimmungen hinsichtlich der Taggelder und Gebühren der Gemeindedie-
ner (Reg. Blatt 1859 S. 11) §. 3—15 aufgehoben.
Außerdem treten diejenigen Bestimmungen der §§. 11 und 12 der Instruktion vom
28. Mai 1852 betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des beweglichen
Vermögens gegen Feuersgefahr zu Vollziehung des Gesetzes vom 19. Mai 1852 (Reg.-
Blatt S. 132 ff.) und der §§. 17 und 22 der Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871,
betreffend die Anwendung der deutschen Gewerbeordnung (Reg. Blatt S. 338), welche
mit dem Inhalt dieser Verordnung im Widerspruch stehen, außer Wirkung.
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 14. Dezember 1873.
Karl.
Der Justiz-Minister
Mittnacht. Auf Befehl des Königs,
Der Minister des Innern: der Kabinets-Chef:
Sick. Gärttner.
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.