Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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nach den allgemeinen Taxen berechnet. Für die hiebei vorkommer 
den Arbeiten gilt dagegen die besondere auf Seite 40 f. abgedrucke 
Taxe. 
8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arzneimittl 
auf den Recepten ist strenge einzuhalten. Ueberschreitung der Tae# 
ist verboten, eine Ermäßigung ist jedoch zuläßig (Gewerbe-Or- 
nung des Deutschen Reichs §. 80, Reg. Blatt vom Jahr 18°1 
Nr. 30 S. 24). 
9) Von den fetten und den specifisch schweren ätherischen Oelen und 
von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen ätheri- 
schen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von wäsfrigen Flüs- 
sigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen auf 1 Gramm be- 
rechnet. 
10) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe 
Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemer- 
kung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm 
Colatur 80 Gramm Wein oder Weingeist genommen find, oder 
bei einer Pillen-Masse eine dem Apotheker anheimgestellte Meng: 
irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dies auf den 
Recepte bemerkt werden. 
11) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befind 
lichen Arzneimitteln wird, wenn diese Arzneimittel Droguen oder 
käufliche chemische Präparate sind, der Preis gleichwerthiger oder 
ähnlicher Droguen und Präparate nach Anleitung eines Preis- 
courants zur Norm genommen; wenn es sich aber um nicht käuf- 
liche pharmaceutische Präparate handelt, so wird aus der Reihe 
derartiger in der Taxe aufgenommener Präparate ein in der Zu- 
sammensetzung und Bereitung ähnliches ausgewählt, und nach 
diesem der Taxpreis für das verordnete Medicament festgestellt, in 
beiden Fällen aber das als Norm genommene Arzneimittel cuf 
dem Rerepte bemerkt.
	        
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