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nach den allgemeinen Taxen berechnet. Für die hiebei vorkommer
den Arbeiten gilt dagegen die besondere auf Seite 40 f. abgedrucke
Taxe.
8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arzneimittl
auf den Recepten ist strenge einzuhalten. Ueberschreitung der Tae#
ist verboten, eine Ermäßigung ist jedoch zuläßig (Gewerbe-Or-
nung des Deutschen Reichs §. 80, Reg. Blatt vom Jahr 18°1
Nr. 30 S. 24).
9) Von den fetten und den specifisch schweren ätherischen Oelen und
von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen ätheri-
schen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von wäsfrigen Flüs-
sigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen auf 1 Gramm be-
rechnet.
10) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe
Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemer-
kung des Apothekers ergänzt werden.
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm
Colatur 80 Gramm Wein oder Weingeist genommen find, oder
bei einer Pillen-Masse eine dem Apotheker anheimgestellte Meng:
irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dies auf den
Recepte bemerkt werden.
11) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befind
lichen Arzneimitteln wird, wenn diese Arzneimittel Droguen oder
käufliche chemische Präparate sind, der Preis gleichwerthiger oder
ähnlicher Droguen und Präparate nach Anleitung eines Preis-
courants zur Norm genommen; wenn es sich aber um nicht käuf-
liche pharmaceutische Präparate handelt, so wird aus der Reihe
derartiger in der Taxe aufgenommener Präparate ein in der Zu-
sammensetzung und Bereitung ähnliches ausgewählt, und nach
diesem der Taxpreis für das verordnete Medicament festgestellt, in
beiden Fällen aber das als Norm genommene Arzneimittel cuf
dem Rerepte bemerkt.