Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Kreuzer. 
III. Für das Auflösen des Phosphors in fetten oder ätheri- 
schen Oelen, in Aether oder Alcohol. 
Contundiren und Zerreiben. 
Für das Contundiren und Zerreiben einer Substanz 
bis incl. 20 Gramm 
50 
100 
200 
7? 77 500 77 
Bei größeren Quantitäten für jede weiteren 200 Gramm 
Decocta und Znfusa. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder In- 
fusum (incl. der Wägung der Colatur) bis zu 500 Gramm 
Bei größeren Quantitäten für weitere je 500 Gramm. 
Wenn ein Decoct verordnet wird, welchem gegen Ende der 
Bereitung noch eine weitere Substanz hinzugefügt werden soll, 
so darf hiefür nur der Preis cines einfachen Decocts berechnet 
werden. 
Digestionen. 
Geistige und wässerige Digestionen werden bis zur Dauer 
von 24 Stunden berechnet mit 
Bei mehr als 2“4stündiger Dauer wird für jeden solzenden 
Zeitraum von 24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises 
hinzugerechnet. 
Dispensation nicht flüssiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
(z. B. eines gestrichenen Pflasters, eines einzelnen Pulvers oder 
8. 
— 9 [ Ü
	        
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