Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Kreuzer. 
Für die Bereitung einer Salbe durch Schmelzen incl. Zu- 
mischen anderer Substanzen und Agitiren 
bis incl. 50 Gramm 8 
100 14 
77 11 200 11 20. 
für größere Mengen 28 
Saturationen. 
Für die Bereitung einer Saturation. 6. 
Supposttorien. 
Für die Bereitung eines Suppositorium. 3. 
Bei der Bereitung mehrerer Suppositorien werden für je 
zwei weitere Suppositorien berechnet. 3. 
Wägungen. 
Eine Wägung oder Tropfenzählung, welche zur Anfertigung 
einer zum innern oder · äußern Gebrauch bestimmten Arznei er- 
forderlich ist, wird mit 1 Kreuzer, 2 Wägungen mit 2 Krenzer, 
3 Wägungen mit 3 Kreuzer, 4 und mehr Wägungen mit 4 Kreu- 
er berechnet. 
In keinem Fall dürfen mehr als 4 Wägungen berechnet werden. 
III. Taxe der Arbeiten für thierärztliche Heilmittel. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß 
bis zu 2 Pfund 8. 
über 2 Pfund für jedes weitere Pfund. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
wenn hiebei die Verwendung eines Gefässes nicht stattfindet, 
z. B. von Species, eines einzelnen Pulvers u. s. w. incl. Ab- 
wägen, Convolut und Signatur 
do
	        
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