Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

Töpfe, graue oder gelbe. (Steinzeug). 
Kreuzer 
Graue oder gelbe Töpfe kosten inel. Tektur und Signatur 
das Stück 
bis zu 50 Gramm 3. 
über 50 Gramm 100 4. 
100 „ 200 6. 
200 „ 400 „ 8. 
„ 400 » »» 1 Pfund . 10. 
Ueber 1 Pfund werden für jedes weitere Pfund berechnet 3. 
Täöpfe, weiße. (Porzellan). 
Weiße Töpfe kosten incl. Tektur und Signatur das Stück 
bis zu 10 Gramm 5. 
Von 10 Gramm 50 7. 
50 100 10. 
100 200 14. 
200 300 . 16. 
300 400 „ 24. 
400 1 Pfund . 26. 
Anmerkung: Für die thierärztlichen Heilmittel werden die zu verwendenden grünen Glä- 
ser und grauen oder gelben Töpfe zu den vorstehend angesetzten Preisen berechnet. 
Für die der Berechnung zu Grund zu legende Größe der Gläser gibt das absolute 
Gewicht der durch sie aufzunehmenden Flüssigkeit, ohne Rücksicht auf das spezifische 
Gewicht derselben den Maßstab ab, so daß demnach z. V. für 100 Gramm Syrup, 
Wasser, Oel. Spiritus oder Aetherstets ein Glas zu 100 Gramm zu berechnen ist. 
Dasselbe gilt für die Schachteln und Töpfe. 
Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnehmen, so wird die Größe 
derselben nach der enge destillirten Wassers berechnet, welches sie zu fassen ver- 
mögen. 
Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Recepte leere Gläser oder Töpfe 
in die Apotheke gebracht, oder bei Reiteraturen wieder mitgebracht werden, so darf 
nur die Hälfte der vorstehenden Preise in Anrechnung kommen. 
Wenn bei Arzneilieferungen auf Nechnung öffentlicher Kassen an öfsentli 
Anstalten oder bei Epidemieen Gläser oder Töpfe gereinigt zurückgegeben werden, 
so ist an der Rechnung je die Hälfte des für dieselben in Anrechnung gebrachten 
Taxpreises abzuziehen.
	        
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