Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

  
3. Verreibungen. kr. 
Aus 1 Theil trockenen Arzneistoffes 
und 100 Thellen Milchzuckers durch 
elnstlindliges Zusammenreiben be- 
reitet. bis 1 Gramm 8 
jedes weitere Gramm 4 
-Bel Verreibungen, welche im Verhällniss von 1 zu 10 bereitet sind, 
darf für die erste Verreibung der Preis des angewendeten Arzneistolfes 
noch besonders in Rechnung gebrachtl werden. 
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet 
wird, welches durch längeres Verreiben bereitect werden muss, so dlirl#en 
für jede Viertelstunde Reibens noch 3 Kreuzer in Rechnung gebracht 
werden. 
Die ausser den Streukilgelchen und dem Milchsucker zur Bereitung 
homüopathischer Arzueien gebräuchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. w., 
sowle 
die Wigungen, das Mengen un 
stige Arbeiten, dann 
Gliser, Schachteln und andere Gesisse 
alnd nach der gewöhnlichen Tae zu berechnen. 
  
Gedruckt bel G. Hasslbrin k.
	        
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