Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Beurkundung Sorge zu tragen und demnächst gegen Präsentirung dieser vollständigen 
Quittung bei der zahlenden Stelle die Gelderhebung in eigener oder durch eine andere 
— durch Präsentation der vollständigen und beurkundeten Quittung — legiti irte Per- 
son zu bewirken. 
Diese Normen sind auch in Hinsicht der oben bezeichneten Zahlungen von Pensio- 
nen, Landinvalidengehalten, sowie von ständigen Beihilfen, Gratialien und Unterstütz- 
ungen an ehemalige Militär-Personen und die Hinterbliebenen solcher dergestalt in Kraft 
getreten, daß vom 
1. April d. J. ab 
ein Austragen der qu. Beträge durch Kassendiener nicht mehr stattfindet, sondern daß 
die Empfangs-Berechtigten gegen Producirung vollkommener Quittungen ihre Gebühr- 
nisse bei den bisherigen zahlenden Stellen in der oben bezeichneten Weise abzuheben haben. 
Die hierfür erforderlichen Quittungen sind: 
1. Spezial= (Monats= oder bei vierteljährlich zahlbaren Bewilligungen Quartals= 
Quittungen für die einzelnen Empfänge von Pensionen, Landinvalidengehalten, 
ständigen Gratialien und Unterstützungen der Männer (Offiziere, Aerzte, Beamten, 
Soldaten); 
. General= (Jahres-) Quittungen für die im Laufe eines Rechnungs= (Kalender--) 
Jahres empfangenen Beträge der Kategorie I., welche bei dem letzten Empfang im 
Jahre auszustellen und gegen Empfang der Restquote des Jahres-Betrages unter 
Rücknahme der bisherigen Spezial-Quittungen abzugeben sind. 
Spezial= (Monats= oder bei vierteljährlich zahlbaren Bewilligungen Quartals-) 
Quittungen für die einzelnen Empfänge an Pensionen, ständigen Beihilfen, Gra- 
tialien, Unterstützungen der Wittwen von Militärpersonen, und 
IV Spezial= (Monats= oder bei vierteljährlich zahlbaren Bewilligungen Quartals= 
Quittungen für die einzelnen Empfänge an ständigen (Erziehungs= 2c.) Beihilfen für 
hinterbliebene Kinder von Militär-Personen, wobei 
ad Ill. und IV. der Umtausch von Spezial= gegen Jahres-Quittungen nicht 
erforderlich ist. 
Die unten nachfolgenden 4 Schemata, welche auch im Handel (Steindrucker 
W. Gucker, Weberstraße Nr. 11 hier) zu erlangen sind, ergeben das Nähere für 
die Ausstellung der Quittungen und enthalten ferner die auf letzteren erforderlichen 
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III.
	        
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