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Beurkundung Sorge zu tragen und demnächst gegen Präsentirung dieser vollständigen
Quittung bei der zahlenden Stelle die Gelderhebung in eigener oder durch eine andere
— durch Präsentation der vollständigen und beurkundeten Quittung — legiti irte Per-
son zu bewirken.
Diese Normen sind auch in Hinsicht der oben bezeichneten Zahlungen von Pensio-
nen, Landinvalidengehalten, sowie von ständigen Beihilfen, Gratialien und Unterstütz-
ungen an ehemalige Militär-Personen und die Hinterbliebenen solcher dergestalt in Kraft
getreten, daß vom
1. April d. J. ab
ein Austragen der qu. Beträge durch Kassendiener nicht mehr stattfindet, sondern daß
die Empfangs-Berechtigten gegen Producirung vollkommener Quittungen ihre Gebühr-
nisse bei den bisherigen zahlenden Stellen in der oben bezeichneten Weise abzuheben haben.
Die hierfür erforderlichen Quittungen sind:
1. Spezial= (Monats= oder bei vierteljährlich zahlbaren Bewilligungen Quartals=
Quittungen für die einzelnen Empfänge von Pensionen, Landinvalidengehalten,
ständigen Gratialien und Unterstützungen der Männer (Offiziere, Aerzte, Beamten,
Soldaten);
. General= (Jahres-) Quittungen für die im Laufe eines Rechnungs= (Kalender--)
Jahres empfangenen Beträge der Kategorie I., welche bei dem letzten Empfang im
Jahre auszustellen und gegen Empfang der Restquote des Jahres-Betrages unter
Rücknahme der bisherigen Spezial-Quittungen abzugeben sind.
Spezial= (Monats= oder bei vierteljährlich zahlbaren Bewilligungen Quartals-)
Quittungen für die einzelnen Empfänge an Pensionen, ständigen Beihilfen, Gra-
tialien, Unterstützungen der Wittwen von Militärpersonen, und
IV Spezial= (Monats= oder bei vierteljährlich zahlbaren Bewilligungen Quartals=
Quittungen für die einzelnen Empfänge an ständigen (Erziehungs= 2c.) Beihilfen für
hinterbliebene Kinder von Militär-Personen, wobei
ad Ill. und IV. der Umtausch von Spezial= gegen Jahres-Quittungen nicht
erforderlich ist.
Die unten nachfolgenden 4 Schemata, welche auch im Handel (Steindrucker
W. Gucker, Weberstraße Nr. 11 hier) zu erlangen sind, ergeben das Nähere für
die Ausstellung der Quittungen und enthalten ferner die auf letzteren erforderlichen
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III.