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8. 26.
Der Rekurs gegen einen in Folge des Revisionsverfahrens ergehenden Bescheid ist
bei dem Ministerium des Innern anzubringen.
Dem Ministerium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhandenen Vorlagen Ent-
scheidung zu treffen, oder behufs derselben eine neue Revision durch einen zweiten Revisor
unter Zuziehung des ersten Revisors und des Feldmessers, welcher die Arbeit ausgeführt
hat, zu veranlassen.
§. 27.
Werden bei einer nach §. 19 eingeleiteten Revision die Arbeiten eines öffentlich be-
stellten Feldmessers so unrichtig und mangelhaft befunden, daß in Betreff der Zuverlässig-
keit oder Befähigung desselben Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber
gepflogenen Verhandlungen dem Ministerium des Innern zur Beschlußnahme darüber
vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestellung einzuleiten sei.
Die Verordnung vom 25. November 1849, betreffend die Ermächtigung zur Aus-
übung der Feldmesserkunst (Reg. Blatt S. 747), ist aufgehoben.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 20. Dezember 1873.
Karl.
Der Minister des Innern:
Sick. Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef:
Gärttner.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühren der öffentlichen Feldmesser.
Vom 22. Dezember 1873.
Zufolge der nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths ergangenen Höchsten Ent-
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 18. Dezember 1873 wird mit Be-
zugnahme auf die §§. 36, 78 der Gewerbe-Ordnung für das deutsche Reich vom
21. Juni 1869 (Reg. Blatt von 1871 S. 287) unter Aufhebung der Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1862 (Reg. Blatt S. 170) in Betreff der Ge-
bühren der öffentlichen Feldmesser Folgendes verfügt: