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1) Insoweit nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Feldmesser rücksichtlich der
ihm für seine Arbeit zu gewährenden Vergütung eine besondere Vereinbarung geschlossen
wird, sind für die Berechnung dieser Vergütung bei den einem Feldmesser übertragenen
Geschäften die nachstehenden Bestimmungen maßgebend.
2) Das Taggeld der Feldmesser beträgt
für Arbeiten im Hause
3 fl. 44 kr. (6 Mark 40 Pfennige)
für Arbeiten außer dem Hause
4 fl. 40 kr. (8 Mark).
Die Anrechnung des letzteren Taggelds ist nur bei denjenigen Geschäften zuläßig,
welche nicht zu Hause besorgt werden können, und darf namentlich nicht auf Zeichnungen
Beschreibungen, Meßurkunden und dergleichen ausgedehnt werden, deren Ausfertigung in
Folge einer außer dem Hause vorgenommenen Vermessung geschieht.
3) Das ganze Toggeld darf nur bei einem Zeitaufwand von mindestens vollen 8
Stunden berechnet werden. Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwand
entsprechende Theil des Taggeldes zu berechnen, jedoch darf, wenn ein Geschäft weniger
als zwei Stunden dauerte, immer ein Viertelstag in Anrechnung gebracht werden.
Es ist gestattet, die bei Arbeiten außer dem Hause mit dem Hin= und Herweg zu-
gebrachte Zeit der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit zuzurechnen.
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so wird für die ganze Zeit der
Abwesenheit auf je vier und zwanzig Stunden eine Tagsgebühr und für einzelne weitere
Stunden der entsprechende Theil einer solchen, nach den obigen Bestimmungen, berechnet.
4) Neben dem Taggeld haben die Feldmesser Diäten und Reisekosten anzusprechen,
jedoch nur dann, wenn die Entfernung von ihrem Wohnort, welche sie Behufs der Ge-
schäftsbesorgung zurückzulegen haben, zwei Kilometer oder darüber beträgt.
Die Diäten betragen für einen Tag, zu 24 Stunden berechnet, 1 fl. 10 kr.
(2 Mark), es darf jedoch, sobald die Abwesenheitsdauer an einem Tage 6 Stunden über-
steigt, der volle Betrag der Tagesdiät, bei einer Abwesenheitsdauer von 4—6 Stunden
die Diät von 35 kr. (1 Mark) angerechnet werden; dauert die Abwesenheit weniger als
4 Stunden, so ist eine Anrechnung von Diäten nicht zuläßig.
Macht die Entfernung beziehungsweise die Dauer des Geschäftes nothwendig, daß
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