Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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b) Bekanntmachung, betreffend Erläuterungen und Ergänzungen der Militär-Ersatz.Instruktion vom 26. März 
1868 und weitere für Krieg und Frieden gegebene Preußische Bestimmungen Über die Aushebung, 
Dienstzeit u. s. w. 
Unter Bezugnahme auf die im Reg. Blatt Nr. 26 pro 1872 erfolgte gleiche Publi- 
lation werden folgende Erläuterungen und Ergänzungen der Militair-Ersatz-Instruktion 
und weitere für Krieg und Frieden gegebene Bestimmungen über die Aushebung, Dienst- 
zeit u. s. w. zur Verkündigung gebracht. 
Stuttgart, den 10. Dezember 1872. Sick. v. Suckow. 
Ersatzbehörde 3. Jnstanz für die freie und Hausestadt Lübeck. 
Berlin, den 23 September 1872. 
Nach einer Mittheilung des Senats der freien und Hansestadt Lübeck ist daselbst eine „Militair- 
Kommission des Senats“ gebildet worden, auf welche in Gemeinschaft mit dem Königlichen General- 
Kommando des 9. Armee-Korps die Funktionen der Ersatz-Behörde 3. Instanz für gedachten Bundesstaat 
übergegangen sind. 
Hiernach ist die bezügliche Anmerkung zu §. 15 al 2 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 
1868 zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium. 
m Auftrage 
v. Stiehle. 
Zu H. 15. 
Herstellung der völligen militairischen Freizügigkeit zwischen dem Königreich Vayern einer= und den zum 4. 10. u. 
übrigen Bundesstaaten audrerseits. 
Berlin, den 8. Oktober 1872. 
Nachdem für das Königreich Bayern die definitiven Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz 
vom 24. November pr. über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes, betreffend die Verpflich- 
tung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867, ergangen sind, findet nunmehr auch auf das Verhält- 
niß zwischen dem Königreich Bayern einer= und den übrigen Bundesstaaten andrerseits der §. 17 letzt- 
beregten Gesetzes, welcher lautet: 
„Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner Militairpflicht 
herangezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militairpflichtige Alter seinen Wohnsitz 
hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht. 
Den Freiwilligen (§. 10 und 11) steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie ihrer 
aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei. 
Reserve= und Landwehr-Mannschaften treten beim Verziehen von ei 
zur Reserve bezw. Landwehr des letzteren über.“ 
in vollem Umfange Anwendung. 
13. Abschnitt.
	        
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