Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

56 
Versügung des Instizministeriums, betreffend eine Kenderung in der Eintheilung der Notariatsbezirke 
im Oberamtsgerichtsbezirk Kangenburg. Vom 7. März 1873. 
Seine Königliche Moajestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 7. d. M. 
eine Aenderung in der Eintheilung der Notariatsbezirke im Oberamtsgerichtsbezirk 
Langenburg in der Weise gnädigst zu genehmigen geruht, daß die Gemeinde Roth am 
See dem Amtsnotariate Blaufelden, die Gemeinde Schrozberg dem Amtsnotariate 
Niederstetten und die Gemeinde Raboldshausen dem Gerichtsnotariate Langenburg 
zugetheilt wird. 
Solches wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die ver- 
änderte Eintheilung mit dem 1. Juni d. J. in Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart, den 7. März 1873. 
Mittnacht. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine neue Unisorm der Standesherrn des 
fönigreichs. Vom 4. März 1873. 
Vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
den Standesherrn des Königreichs eine neue Uniform nach dem nachbeschriebenen Muster 
gnädigst bewilligt: 
I. Die Staats uniform besteht: 
1) in einem Uniformsrock (Waffenrock) von schwarzem Tuch mit Schößen, welche 
bis nahe an die Kniee reichen; vornen 8 goldene faconnirte Knöpfe in einer Reihe, 
welche in einem Eichenlaubkranz den Königlichen Namenszug und über demselben 
die Königliche Krone tragen, hinten in der Taille und unten an den Schoßtaschen- 
leisten je 2 der gleichen Knöpfe; Kragen stehend und vorne halb abgerundet von 
scharlachrothem Tuch; Aermelaufschläge von 11062. Breite aus demselben Tuch, an 
den Seiten rechts und links 23cw. lange und 10e. hohe Patten von schwarzem 
Tuch ohne Taschen; auf dem Kragen, den Aufschlägen und den Patten goldene 
Eichenlaubstickerei, um den äußeren Rand derselben und längs der Vorderseite 
des Rocks eine em. breite, mit einer goldenen Schnur eingefaßte, gezackte Sti- 
ckerei (aus Gold);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.