Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

Regierungs-Blatt 
Königreich Mürttemberg. 
  
— Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 20. März 1873. 
Inhalt. 
Gesetz, betrefsend die Heimzahlung der 6prozentigen Anlehen von 1870. Vom 10. März 1878. — Geses. betreffend 
die dienstliche Stellung der den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der Oberämter. Bom 16. März 1873. 
— Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, betreffend die Ausfuhrvergütung für Rohzucker. Vom 12. März 
1873. 
  
Grsetz, betreffend die Beimzahlung der 6prozentigen Anlehen von 1870. Vom 10. März 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden, König von Württemberg. 
Nach Anhörung- Unseres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie fogt: 
— Einziger Artikel. 
Das Finanz-Ministerium wird ermächtigt, zu der vertragsmäßig auf den 1. August 
1873 zu vollziehenden Tilgung der 6prozentigen Staatsschuld vom Jahr 1870 im Be- 
trage von 5,164,700 fl. 
Gelder von der in die württembergische Staatskasse geflossenen französischen Kriegsent- 
schädigung zu verwenden und an die Staatsschuldenzahlungskasse zu verabfolgen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanz-Ministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 10. März 1873. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner.
	        
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