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Gesetzes anzusehen sind, darüber entscheidet in Anstandsfällen der Gemeinderath und
im Beschwerdeweg endgiltig das Oberamt.
Art. 3.
Weinberge mit Klee oder anderen künstlichen Futterkräutern oder mit Handelsge-
wächsen angebaute Grundstücke, ferner alle zur Saat oder Anpflanzung hergerichtete
oder eingesäte oder angepflanzte Grundstücke sind mit der Beweidung und dem Ueber-
trieb des Viehs (vergl. jedoch Art. 9) gänzlich zu verschonen.
Art. 4.
Obstbaumgüter mit Ausnahme der in Selbstverwaltung der Gemeinde befindlichen
Allmanden dürfen mit Pferden, Rindvieh und Ziegen ohne Unterschied der Jahreszeit
und des Alters der Bäume gar nie beweidet werden.
Mit Schafen dürfen solche Grundstücke so lange nicht befahren werden, bis das
Obst eingeheimst und, soweit nicht durch die örtlichen Weidevorschriften (Art. 22) oder
durch besonderen Beschluß des Gemeinderaths ein Anderes festgesetzt worden ist, auch
das Laub abgefallen ist. Ebenso hat im Frühjahr das Beweiden solcher Grundstücke,
wenn nicht ein früherer Endtermin festgesetzt ist, jedenfalls mit dem Eintritt der Obst-
blüthe aufzuhören.
Der Weideberechtigte ist übrigens für jede Beschädigung der Obstbäume, welche
die Schafe verursachen, ersatzpflichtig.
Andere Baumpflanzungen dürfen nur, soweit es ohne Schaden geschehen kann, be-
eidet werden.
Art. 5.
Wiesen mit Bewässerungsanlagen dürfen mit Pferden und Rindvieh niemals, mit
anderem Weidevieh dann nicht befahren werden, wenn deren Wässerungseinrichtungen
dadurch beschädigt.werden können.
Ebenso dürfen neugebaute oder umgebaute Wiesen während der ersten zwei Jahre
nach Ausführung der Anlage mit keiner Art von Weidevieh befahren werden.
Wiesen, deren Grasnarbe nach dem Grade ihrer Stärke und Dichtigkeit die eine
oder die andere Gattung von Rindvieh nicht zu tragen vermag, dürfen mit dem betref-
fenden Vieh nicht beweidet werden.