Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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des bisher einem Dritten zugestandenen Weiderechts beseitigt worden ist, kann die Fort- 
setzung der Ausübung der abgelösten Weide in der Eigenschaft einer Gemeindeweide be- 
schlossen werden: 
a) von der Gemeindevertretung, wenn die Ablösung auf Rechuung der Gemeinde- 
kasse durch die Gemeinde ausgeführt wurde, 
b) von der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 43 lit. a) zu einer Be- 
schlußfaffung über die Ablösung berechtigten Mehrheit der belasteten Markungsge- 
nossen, wenn von diesen letzteren die Ablösung unternommen worden ist. 
Art. 17. 
Der Ertrag der in vorstehender Weise (Art. 15 und 16) eingeführten Weide fließt 
der Gemeindekasse zu, welche dagegen auch die mit deren Erwerbung, Einführung und 
Betrieb verbundenen Kosten zu tragen hat. 
In Theilgemeinden, welche keine Gemeindekasse haben, treten statt deren die Grund- 
eigenthümer nach Verhältniß des Umfangs der der Weide unterworfenen Güter ein. 
Art. 18. 
Der Gemeinderath ist verbunden, die bestehende Gemeindeweide im Ganzen oder 
rücksichtlich einzelner Thiergattungen, einzelner Felder, Kulturarten oder Weidezeiten auf- 
zuheben oder einzuschränken, wenn drei Viertheile der Besitzer der gesammten der Ge- 
meindeweide unterliegenden Fläche es verlangen und deren Antheil an letzterer mehr als 
zwei Drittheile beträgt. Wird auf diese Weise eine zum Besten der Gemeindekasse ver- 
pachtet gewesene Gemeindeweide auf dem Privateigenthum der Markungsgenossen ganz 
oder theilweise aufgehoben, so sind die Gemeindecollegien berechtigt, zur Entschädigung 
der Gemeinde für die von derselben für die Erwerbung oder für die Einrichtung der 
Weide erweislich gemachten Ausgaben auf die von der Weide freigewordenen Grundstücke 
ein dem bisherigen Weideertrag entsprechendes Weideersatzgeld nach dem örtlichen Grund- 
steuerfuße in so lange umzulegen, bis der Ersatz jener Ausgaben bewirkt sein wird. 
Der hierwegen zu entwerfende Tilgungsplan unterliegt der Genehmigung der Ge- 
meindeaufsichtsbehörde. 
Art. 19. 
Auch ohne vorgängige Anträge der Güterbesitzer kann von den Gemeindecollegien 
mit Gutheißen der Aufsichtsbehörden, soweit solches nach den Bestimmungen der 88.
	        
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