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wird für das Wandern mit einer Schafherde in Württemberg nicht als giltig angesehen,
vielmehr hat sich der Führer einer nach Württemberg einziehenden Wanderherde in der
ersten württembergischen Gemeinde, durch welche er kommt, vom Ortsvorsteher eine
Wanderurkunde nach Maßgabe der im gegenwärtigen Gesetz gegebenen Vorschriften aus-
stellen zu lassen.
Art. 28.
Der Führer einer Wanderschafherde ist verbunden, seine Wanderurkunde auf Ver-
langen jedem Markungsinhaber, Feldschützen, Forstschutzdiener, Polizeidiener oder Land-
säger zur Einsichtnahme vorzuzeigen, welch' letztere ebenfalls das Recht und die Pflicht
haben, die Einhaltung der für das Wandern der Schafherden in gegenwärtigem Gesetz
gegebenen Vorschriften zu kontroliren und Verfehlungen anzuzeigen.
Art. 29.
Ein Schäfer, welcher mit seiner Herde ohne eine Wanderurkunde betreten wird,
muß, bis er die Urkunde nachträglich beigebracht hat, seine Schafe im Stall erhalten,
auch die Kosten ihrer Beaufsichtigung tragen.
Art. 30.
Wenn der Führer irgend einer Schafherde sein Vieh zur Nachtzeit treiben will,
so hat er zwei von ihm zu belohnende Begleiter mitzunehmen. Diese Begleiter sind
von dem Ortsvorsteher derjenigen Markung, in welche der Schäfer bei Sonnenunter-
gang eintritt, oder von welcher er vor Tagesanbruch auszieht, für die ganze bei Nacht
zurückzulegende Wegstrecke zu bestellen.
IV. Maßregeln zum Schutze gegen Weideschaden.
Art. 31.
Niemand darf sein Vieh außerhalb geschlossener Hofräume oder anderer eingefrie-
digter Plätze unbeaufsichtigt herumlaufen lassen.
Wer auf seinen nicht umfriedigten Grundstücken sein Vieh zur Weide treibt, ist
gehalten, dieß nicht anders als unter Aufsicht eines hiezu tüchtigen Hirten und unter
Beobachtung der über das Einzelnhüten erlassenen Polizeivorschriften zu thun.
Jedoch kann der Gemeinderath den Viehbesitzern gestatten, mittelst festen An-
pflöckens an den Boden auf offenem Feld auch ohne Hirten Vieh weiden zu lassen.