Nr. 14. 45
8 18. gugiffer VIII.
Als staatliche Kasse zur Führung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte ist bis auf
weiteres die Kreiskasse bestimmt.
Die Geschäfte gehen an sie über, sobald ein Wechsel in der Person des derzeitigen
Allerhöchst bestätigten Rendanten erforderlich wird.
19.
Die Kassen= und Rechnungsführung bemißt sich nach den allgemeinen Kassen= und
Rechnungsvorschriften.
20. Zu Ziffer X.
Auf den Prinz Karl-Fonds sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend
anzuwenden. Für die Gesuche eignet sich mit einigen Abänderungen das Formblatt für
Darlehensgesuche.
Auszug aus den Testamentsbestimmungen ist nachstehend abgedruckt. =
München, den 10. März 1917.
Dr. v. Hrettreich.