Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  14.  45

8  18.  gugiffer  VIII.

Als  staatliche  Kasse  zur  Führung  der  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte  ist  bis  auf
weiteres  die  Kreiskasse  bestimmt.

Die  Geschäfte  gehen  an  sie  über,  sobald  ein  Wechsel  in  der  Person  des  derzeitigen
Allerhöchst  bestätigten  Rendanten  erforderlich  wird.

19.

Die  Kassen=  und  Rechnungsführung  bemißt  sich  nach  den  allgemeinen  Kassen=  und
Rechnungsvorschriften.
20.  Zu  Ziffer  X.

Auf  den  Prinz  Karl-Fonds  sind  die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  entsprechend

anzuwenden.  Für  die  Gesuche  eignet  sich  mit  einigen  Abänderungen  das  Formblatt  für
Darlehensgesuche.

Auszug  aus  den  Testamentsbestimmungen  ist  nachstehend  abgedruckt.  =
München,  den  10.  März  1917.

Dr.  v.  Hrettreich.