Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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der Markung zu gewähren und zu diesem Behuf erforderlichen Falls ein angemessener 
Triebweg zu eröffnen (vergl. Art. 9). 
Art. 40. 
Weiderechte, welche die Inhaber verschiedener Markungen gegen einander auszuüben 
haben, sind, mögen sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Eigenschaft sein, auf Ver- 
langen des einen oder anderen Theils aufzuheben. 
Derjenige Markungsinhaber, dessen Zutriebsbefugnisse von größerem Werthe sind, 
als seine Belastung, hat für diese Mehrberechtigung eine nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende, auf den reinen Ertrag der Weide sich gründende 
Entschädigung anzusprechen. 
Art. 41. 
Die Ablösung eines Weiderechts oder Mitweiderechts, das den eigenen Gütern eines 
Weideberechtigten auf den anderen im Gemenge liegenden Gütern der Markung zusteht, 
kann nur dann nicht verlangt werden, wenn es dem Berechtigten nicht möglich ist oder 
möglich gemacht wird, zum Zweck der Ausübung seiner Weide auf seine eigenen Grund- 
stücke zu gelangen, und die letzteren mindestens den zehnten Theil der — der Weide 
unterliegenden Markungsfläche umfassen. 
Der Mangel an Zufahrten auf einzelne kleinere Grundstücke des Berechtigten soll 
übrigens kein Hinderniß der Ablösbarkeit bilden, wenn nur der Zutrieb auf die große 
Hauptmasse seines Weidefeldes möglich ist. 
Nach dem Vollzuge der Ablösung einer derartigen Weideberechtigung ist jedoch der 
frühere Berechtigte befugt, gegen Verzicht auf das ihm zustehende Recht der abgesonder- 
ten Beweidung seiner eigenen Güter und auf die Freiheit derselben von der Gemeinde- 
weide in die Weidegemeinschaft der übrigen Markungsgenossen einzutreten und, wenn 
keine solche Gemeinschaft besteht, aber neu eingeführt werden will, bei der Frage über 
die Einführung (Art. 16) mitzustimmen, auch sofort an der gemeinen Weide, beziehungs- 
weise den Nutzungen daraus, gleich den übrigen Markungsgenossen Theil zu nehmen. 
Art. 42. 
Wenn einer Gemeinde oder Theilgemeinde das Weiderecht auf den sämmtlichen zur 
Markung gehörigen Gütern, einem einzelnen Grundbesitzer der Markung aber vermöge 
besondcren privatrechtlichen Titels ein Mitweiderecht auf der Markung oder auf einem
	        
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