Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 45. 
In Folge der Anmeldung der Ablösung hört die abzulösende Berechtigung, soferne 
nicht die Betheiligten über andere Fristen übereinkommen, auf: 
1) bei Schafweiden, welche im Ganzen abgelöst werden, wenn die Ablösung in der 
Zeit vom 4. April bis 10. November angemeldet wurde, drei Jahre nach dem 
nächstfolgenden 11. November; falls die Anmeldung in der Zeit vom 11. November 
bis 3. April erfolgte, drei Jahre nach dem nächstfolgenden 4. April; 
2) bei anderen Weiden ein Jahr nach dem auf den Tag der Anmeldung folgenden 4. April. 
Eine bei dem zuständigen Oberamte mündlich oder schriftlich erfolgte Anmeldung 
der Ablösung kann, nachdem das Oberamt den Gegentheil hievon in Kenntniß gesetzt 
hat, ohne Einwilligung des letzteren nicht mehr zurückgenommen werden. 
Art. 46. 
Führt die Gemeinde (Theilgemeinde) die Ablösung aus, so haftet sie dem Berech- 
tigten für die Ablösungsschuld und tritt dagegen den einzelnen Pflichtigen gegenüber in 
die Entschädigungsansprüche des Berechtigten ein. 
Art. 47. 
Wenn die Ablösung auf die Gemeinde übernommen wird, oder sonst eine ganze 
Gemeinde als solche als berechtigt oder verpflichtet betheiligt ist, so sind die Ablösungs- 
verhandlungen mit dem Gemeinderathe zu pflegen, welchem es zukommt, drei oder meh- 
rere Geschäftsführer zu bestellen. 
Hat eine Mehrheit von Pflichtigen selbst gemeinschaftlich abzulösen, so sind sie, so 
bald ihrer mehr als sechs find, gehalten, drei Bevollmächtigte aufzustellen, welche für sie 
die Ablösungsverhandlungen führen. 
Bei der- Wahl derselben ist die Stim menmehrheit nach Köpfen zu berechnen. 
Kommt eine solche nicht zu Stande, so ernennt der Gemeinderath drei Geschäftsführer 
für die Pflichtigen. 
Ebenso kann von einer Mehrheit von bei einer Ablösung betheiligten Berechtigten 
die Bestellung von einem oder mehreren gemeinschaftlichen Bevollmächtigten verlangt 
werden. 
Ein nicht in Württemberg sich aufhaltender Berechtigter hat jedenfalls einen in 
Württemberg wohnenden Bevollmächtigten für die Ablösungsverhandlungen aufzustellen.
	        
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