Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 48. 
Die Ablösungsschuldigkeit besteht in dem zwanzigfachen Betrage des jährlichen 
reinen Ertrags der zur Ablösung kommenden Berechtigung zur Weide= und Pferchnutzung 
oder zu einer von beiden. 
Der Werthsbetrag einer durch Art. 1 außer Wirkung gesetzten besonderen privat- 
rechtlichen Kulturbeschränkungsbefugniß ergibt sich aus dem Werthsunterschied zwischen 
der bisherigen größeren und der künftig beschränkteren Jahresnutzung aus der Weide, 
einschließlich des Pferchs. 
Derjenige Anfangs= und Endpunkt der offenen Zeit, welcher der Berechnung der 
Entschädigung für die als Kulturbeschränkung aufgehobene Befugniß zu Beweidung der 
Wiesen im Früh= und Spätjahr zu Grund gelegt wurde, bleibt bis zur Ablösung des 
ganzen Weiderechts maßgebend. 
Art. 49. 
Die Ermittlung des der Berechnung des Ablösungskapitals zu Grund zu legenden 
Jahreswerthes wird, soweit nicht die Betheiligten sich selbst darüber vereinigen, durch 
Sachpverständige vorgenommen, welchen von den Betheiligten die in ihrem Besitze be- 
findlichen urkundlichen Nachweisungen (Rechnungen, Pachtverträge u. s. w.) zur Einsicht 
und geeigneten Benützung bei der Schätzung zuzustellen sind. 
Bei der Ermittlung der Entschädigung ist unter Berücksichtigung des durchschnitt- 
lichen Reinertrags der der Ablösungsanmeldung vorangegangenen achtzehn Jahre, sowie 
unter Boraussetzung einer ordnungsmäßigen Ausübung der Weide zu erheben, welcher 
Nutzen dem Berechtigten aus der Weide unter den gegebenen Verhältnissen entsprungen ist. 
Dabei ist von dem Grundsatze auszugehen, daß die Belasteten nicht für den aus 
der Viehhaltung oder Landwirthschaft der Berechtigten sich ergebenden Ertrag, sondern 
nur für den reinen Weide= und Pferchnutzen, soweit letzterer dem Weideberechtigten oder 
einem Dritten zukommt, eine Entschädigung zu geben haben. 
Art. 50. 
Von dem so gefundenen Reinertrag werden die etwaigen mit dem Weiderecht in un- 
mittelbarem Zusammenhang stehenden Gegenleistungen des Berechtigten in Abzug gebracht. 
Soweit deren Betrag in der Durchschnittsperiode nicht aus den vorhandenen urkund- 
lichen Nachweisungen hervorgeht, wird er ebenfalls durch Schätzung festgestellt. 
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