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Art. 51.
Wenn Weiderechte eine Gegenleistung für Gefälle bilden, welche auf den Grund
der Gesetze vom 14. April 1848, 17. Juni und 24. August 1849 ablösbar sind, so hat
es hinsichtlich ihrer Ablösung bei den Bestimmungen jener früheren Ablösungsgesetze
sein Verbleiben.
Art. 52.
Wenn nach den Gesetzen eines anderen Staates die Weiderechte oder die mit solchen
verbundenen privatrechtlichen Kulturbeschränkungen unentgeltlich aufgehoben oder zu
einem geringeren Maßstabe für ablösbar erklärt wurden, als der Art. 48 ff. dies fest-
setzen, so soll bei gegenseitigen Weiderechten die den Angehörigen eines solchen Staats
zu reichende Entschädigung ebenfalls in dem geringeren Maßstabe jenes Staates berechnet
werden, beziehungsweise ganz wegfallen.
Art. 53.
Die Tilgung der Ablösungsschuldigkeit liegt je nach den Fällen des Art. 43 lit. a.
und b den Weidepflichtigen, beziehungsweise der Gemeinde ob.
Wenn die Ablösung von den Belasteten angemeldet worden ist, muß die Ablösungs-
schuldigkeit dem Berechtigten, soferne die Betheiligten nicht anders übereinkommen,
am Tage des Aufhörens der Weideberechtigung kostenfrei und aus Einer Hand bezahlt
werden.
Haben dagegen die Berechtigten angemeldet, oder ist die Entschädigung unabhängig
von dem Ablösungsverlangen des Belasteten in Folge gegenwärtigen Gesetzes (Art. 1 und
38) zu leisten, so liegt es in der Wahl des Belasteten, das Ablösungskapital entweder
auf die vorbemerkte Weise oder in Zeitrenten von mindestens 100 fl. jährlich (für das
Weiderecht und den Pferch zusammen) und von längstens zwanzigjähriger Dauer, vom
Tage des Aufhörens der Berechtigung an gerechnet, mit Zinsen von fünf vom Hundert
abzutragen, wobei es dem Belasteten übrigens zusteht, an solchen Zeitrenten jederzeit
auch größere Abzahlungen zu machen oder dieselben ganz abzulösen.
Die laufenden, sowie die von den zwei nächst vorangegangenen Jahren rückständigen
Zeitrenten dieser Art genießen das Vorzugsrecht der Realrenten (Prioritätsgesetz vom
15. April 1825, Art. 4 Ziff. 4); auch können die Berechtigten für Zahlungsrückstände ein-
zelner gemeinschaftlich ablösender Pflichtigen, beziehungsweise der von denselben bestellten