Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 51. 
Wenn Weiderechte eine Gegenleistung für Gefälle bilden, welche auf den Grund 
der Gesetze vom 14. April 1848, 17. Juni und 24. August 1849 ablösbar sind, so hat 
es hinsichtlich ihrer Ablösung bei den Bestimmungen jener früheren Ablösungsgesetze 
sein Verbleiben. 
Art. 52. 
Wenn nach den Gesetzen eines anderen Staates die Weiderechte oder die mit solchen 
verbundenen privatrechtlichen Kulturbeschränkungen unentgeltlich aufgehoben oder zu 
einem geringeren Maßstabe für ablösbar erklärt wurden, als der Art. 48 ff. dies fest- 
setzen, so soll bei gegenseitigen Weiderechten die den Angehörigen eines solchen Staats 
zu reichende Entschädigung ebenfalls in dem geringeren Maßstabe jenes Staates berechnet 
werden, beziehungsweise ganz wegfallen. 
Art. 53. 
Die Tilgung der Ablösungsschuldigkeit liegt je nach den Fällen des Art. 43 lit. a. 
und b den Weidepflichtigen, beziehungsweise der Gemeinde ob. 
Wenn die Ablösung von den Belasteten angemeldet worden ist, muß die Ablösungs- 
schuldigkeit dem Berechtigten, soferne die Betheiligten nicht anders übereinkommen, 
am Tage des Aufhörens der Weideberechtigung kostenfrei und aus Einer Hand bezahlt 
werden. 
Haben dagegen die Berechtigten angemeldet, oder ist die Entschädigung unabhängig 
von dem Ablösungsverlangen des Belasteten in Folge gegenwärtigen Gesetzes (Art. 1 und 
38) zu leisten, so liegt es in der Wahl des Belasteten, das Ablösungskapital entweder 
auf die vorbemerkte Weise oder in Zeitrenten von mindestens 100 fl. jährlich (für das 
Weiderecht und den Pferch zusammen) und von längstens zwanzigjähriger Dauer, vom 
Tage des Aufhörens der Berechtigung an gerechnet, mit Zinsen von fünf vom Hundert 
abzutragen, wobei es dem Belasteten übrigens zusteht, an solchen Zeitrenten jederzeit 
auch größere Abzahlungen zu machen oder dieselben ganz abzulösen. 
Die laufenden, sowie die von den zwei nächst vorangegangenen Jahren rückständigen 
Zeitrenten dieser Art genießen das Vorzugsrecht der Realrenten (Prioritätsgesetz vom 
15. April 1825, Art. 4 Ziff. 4); auch können die Berechtigten für Zahlungsrückstände ein- 
zelner gemeinschaftlich ablösender Pflichtigen, beziehungsweise der von denselben bestellten
	        
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