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sprechende Ablösungssumme ebenfalls auf die Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke
umzulegen.
In Anstandsfällen wird deren Betrag nach der Größe des aus dem ausgeübten
Rechte fließenden Ertrags bemessen.
Art. 57.
Wenn Gemeinden die für abgelöste Weirerechte von ihrer Markung zu leistende
Entschädigung auf die Gemeindekasse übernehmen und diese Entschädigung, beziehungs-
weise die zu deren Tilgung aufgenommenen Schulden, nach und nach durch steuerfuß-
mäßige Umlage abtragen wollen, so können die Besitzer der weideberechtigt gewesenen
Güter zur Theilnahme an diesen Umlagen nicht angchalten werden.
Die früheren Weideberechtigten dürfen aber auch an dem Genuß und Ertrag einer
nach Ablösung des privatrechtlichen Weiderechts eingeführten Gemeindeweide (Art. 16
lit. a) nur dann Theil nehmen, wenn sie mit ihrem Grundeigenthum in Gemäßheit des
Art. 41 Abs. 3 in die Weidegemeinschaft treten.
Art. 58.
Die auf dem abzulösenden Weiderechte haftenden Rechte Dritter gehen auf den
Ablösungsschilling über, soferne sie in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind oder
nach der in Art. 66 folgenden Bestimmung gewahrt werden; andernfalls haben die In-
haber dieser Rechte sich lediglich an den Weideberechtigten zu halten.
Für die Wahrung des Fideicommiß= und Lehenverbandes abgelöster Weiderechte
gilt die Vorschrift des Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 1848.
Art. 59.
Im Falle der Ablösung des Weiderechts sind die auf dasselbe gegründeten Berech-
tigungen Dritter auf Ueberlassung des Pferchs ebenfalls im zwanzigfachen Betrag ab-
zulösen. Die Bezahlung der Abfindungssumme für solche Berechtigungen erfolgt durch
den das Weiderecht Ablösenden unmittelbar an den bisherigen Pferchberechtigten. Ge-
schieht die Entrichtung des Ablösungsschillings in Zeitrenten (Art. 53 Abs. 3), so ist
dem Pferchbercchtigten je sein verhältnißmäß ger Antheil an denselben zu bezahlen.
Art. 60.
Ist ein Weiderecht zu der Zeit verpachtet, in welcher eine Beschränkung oder Ab-