Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

82 
sprechende Ablösungssumme ebenfalls auf die Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke 
umzulegen. 
In Anstandsfällen wird deren Betrag nach der Größe des aus dem ausgeübten 
Rechte fließenden Ertrags bemessen. 
Art. 57. 
Wenn Gemeinden die für abgelöste Weirerechte von ihrer Markung zu leistende 
Entschädigung auf die Gemeindekasse übernehmen und diese Entschädigung, beziehungs- 
weise die zu deren Tilgung aufgenommenen Schulden, nach und nach durch steuerfuß- 
mäßige Umlage abtragen wollen, so können die Besitzer der weideberechtigt gewesenen 
Güter zur Theilnahme an diesen Umlagen nicht angchalten werden. 
Die früheren Weideberechtigten dürfen aber auch an dem Genuß und Ertrag einer 
nach Ablösung des privatrechtlichen Weiderechts eingeführten Gemeindeweide (Art. 16 
lit. a) nur dann Theil nehmen, wenn sie mit ihrem Grundeigenthum in Gemäßheit des 
Art. 41 Abs. 3 in die Weidegemeinschaft treten. 
Art. 58. 
Die auf dem abzulösenden Weiderechte haftenden Rechte Dritter gehen auf den 
Ablösungsschilling über, soferne sie in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind oder 
nach der in Art. 66 folgenden Bestimmung gewahrt werden; andernfalls haben die In- 
haber dieser Rechte sich lediglich an den Weideberechtigten zu halten. 
Für die Wahrung des Fideicommiß= und Lehenverbandes abgelöster Weiderechte 
gilt die Vorschrift des Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 1848. 
Art. 59. 
Im Falle der Ablösung des Weiderechts sind die auf dasselbe gegründeten Berech- 
tigungen Dritter auf Ueberlassung des Pferchs ebenfalls im zwanzigfachen Betrag ab- 
zulösen. Die Bezahlung der Abfindungssumme für solche Berechtigungen erfolgt durch 
den das Weiderecht Ablösenden unmittelbar an den bisherigen Pferchberechtigten. Ge- 
schieht die Entrichtung des Ablösungsschillings in Zeitrenten (Art. 53 Abs. 3), so ist 
dem Pferchbercchtigten je sein verhältnißmäß ger Antheil an denselben zu bezahlen. 
Art. 60. 
Ist ein Weiderecht zu der Zeit verpachtet, in welcher eine Beschränkung oder Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.