Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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lösung desselben in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes eintritt, so steht dem Pächter 
eine Einrede hiegegen nicht zu. 
Der Berechtigte ist jedoch verbunden, den Pächter von der Anmeldung der Ab- 
lösung innerhalb dreißig Tagen von da an gerechnet, wo er selbst angemeldet oder von 
der Anmeldung der Pflichtigen amtliche Kenntniß erlangt hat, in Kenntniß zu setzen. 
Unterläßt er dies, so hat er dem Pächter für die ihm hieraus erwachsenden Nachtheile 
Entschädigung zu leisten. 
Art. 61. 
Der Pächter eines Weiderechtes hat, wenn er dasselbe in Verbindung mit einem 
Gute gepachtet hat, für die ihm in Folge der Aufhebung von Kulturbeschränkungsbefug- 
nissen zugehenden Nachtheile eine weitere Entschädigung nicht anzusprechen, als den Zins 
aus der Entschädigungssumme mit fünf vom Hundert für die Dauer des Pachtes. Da- 
gegen berechtigt die Aufhebung einer Kulturbeschränkung den Pächter einer Weide zur 
Auflösung des Pachtes, wenn dieser sich nur auf das Weiderecht bezieht. 
Art. 62. 
Ist ein zur Ablösung kommendes Weiderecht für sich allein verpachtet, so hat der 
Pächter mit dem Aufhören desselben, ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu haben, 
vom Pachte abzutreten. 
Ist aber ein Weiderecht in Verbindung mit einem Gute verpachtet, so kann der 
Pächter binnen dreißig Tagen, von der ihm über die Ablösung zu machenden Mit- 
theilung an gerechnet, den Pacht kündigen und mit dem Beginne des Pachtjahrs, in 
welchem die Weide aufhört, von demselben abtreten, wenn die Jahresrente aus dem 
Weideablösungskapital mehr als ein Zehntheil der Pachtrente für das mit der Weide ge- 
pachtete Gut beträgt. 
Will oder kann der Pächter von dem Kündigungsrechte keinen Gebrauch machen, 
so besteht seine Entschädigung, wenn für das Weiderecht ein besonderer Pachtzins fest- 
gesetzt ist, in der Verminderung des jahrlichen Gesammtpachtgeldes um die für die 
Weide besonders festgesetzte Summe, welche jedoch nicht weniger betragen soll, als der 
Zins aus dem entsprechenden Ablösungskapital zu fünf Procent; wenn aber für das 
Weiderecht ein besonderer Pachtzins nicht festgesetzt ist, in dem Zins aus dem Ab- 
lösungskapital mit fünf Procent jährlich auf die Dauer des Pachtes.
	        
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