Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Das Oberamt hat diese Notizen und Urkunden zu prüfen und etwaige Mängel 
durch den Weideberechtigten unter Anberaumung einer kurzen Frist ergänzen zu lassen. 
Im Falle des Ungehorsams in der Uebergabe dieser Grundlagen für das Ablösungs- 
verfahren oder in der Ergänzung desselben treten Ungehorsamsstrafen ein; auch tann 
bei fortgesetztem Ungehorsam der Termin zur Entrichtung des Ablösungsschillings (Art. 
53) auf die Dauer des Ungehorsams zum Nachtheil des Berechtigten erstreckt werden. 
Artt. 69. 
Den Weidepflichtigen und zutreffenden Falls (Art. 59) den Pferchberechtigten hat 
das Oberamt zur Vernehmlassung über die Erklärung des Berechtigten und zur Einsicht- 
nahme der von dem letzteren vorgelegten Urkunden eine angemessene Frist anzuberaumen. 
Bei versäumter Frist wird nach Maßgabe der vorliegenden Akten und Dokumente 
weiter verfahren. Anstände, welche sich durch die Vernehmlassung ergeben und auf das 
Schätzungsverfahren Einfluß haben, sind wo möglich vor der Einleitung des Schätzungs- 
verfahrens zu erledigen. 
Auf den Antrag des Berechtigten hat das Oberamt dem Weidepflichtigen unter An- 
drohung von Ordnungsstrafen aufzugeben, die in dessen Besitz befindlichen für die Werths- 
berechnung des abzulösenden Weiderechts dienenden Notizen und Urkunden vorzulegen. 
Art. 70. 
Die Schätzungen, welche nöthig werden, sind durch sachverständige rechtliche, bei der 
Sache selbst nicht betheiligte Männer vorzunehmen. 
Die Zahl derselben muß bei jeder Schätzung eine ungerade sein. Ihre Ernennung 
steht den Partien gemeinschaftlich zu, wenn sie sich über die Sachverständigen vereini- 
gen. Kommt diese Vereinigung binnen einer vom Oberamte anzusetzenden Frist nicht 
zu Stande, so steht dem Oberamte die Ernennung von drei Sachverständigen zu. 
Art. 71. 
Die Schätzer sind, sofern es von einer der Partien verlangt wird, auf die ge- 
wissenhafte Vornahme ihres Geschäfts eidlich zu verpflichten. 
Von dem Oberamte sind ihnen die zu begutachtenden Fragen und die auf ihre 
Aufgabe sich beziehenden Akten und Urkunden mitzutheilen; auch sind sie in den Stand 
zu setzen, die für nöthig erachteten örtlichen Besichtigungen vorzunehmen und von den 
Partien weitere Aufklärungen einzuziehen.
	        
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