Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Oberlandesgericht  Zweibrücken.  265

ohne  durch  die  Benützung  der  Kommunmauer  neuerdings  einen  Anspruch  des
Nachbarn  gegen  sich  auf  Entschädigung  wegen  der  Baukosten  der  Kommunmauer
  zu  begründen,  mag  die  Benützung  welcher  Art  auch  immer  sein,  die
Tragkraft  der  Kommunmauer  in  Anspruch  nehmen  oder  nicht.  «

Ihre  Rechte  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Kommunmauer  bestimmten
sich  nach  neurechtlichen  Mechriste  (§8  921,  922,  741  ff.  BGB.)  und  allenfallsige
  Eingriffe  in  die  Rechte  des  Nachbarn  können  Schadensersatzansprüche
der  verschiedensten  Art,  nicht  aber  neuerdings  den  Anspruch  auf  Ersatz  der
Baukosten  für  die  Kommunmauer  auslösen  oder  eine  Mithaftung  für  diese  neben
dem  Schuldner  M.  begründen.  Bei  dieser  Rechts-  und  Sachlage  kann  die
Frage,  ob  in  dem,  was  die  Eheleute  B.  an  der  Kommunmauer  noch  vorgenommen
  haben,  ein  Anbau  im  Sinne  des  Münchener  Stadtrechts  erblickt  werden
könnte,  insbesondere  inwieweit  hierdurch  die  Tragkraft  der  Mauer  in  Anspruch
genommen  wurde,  unerörtert  bleiben.

Der  mit  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  ist  nur  begründet  in  der  Richtung
gegen  den  Mitbeklagten  M.,  gegen  den  bereits  Versäumnisurteil  erwirkt  worden  ist.

M.  allein  wäre  auch  derjenige,  gegen  welchen  die  Klage  auf  Erstattung  der
Hälfte  der  Baukosten  unter  dem  Gesichtspunkte  der  ungerechtfertigten  Bereicherung
  nach  §  951  BGB.  allenfalls  Erfolg  haben  könnte;  denn  die  Rechtsänderung,
  welche  der  Bau  der  Kommunmauer  zur  Folge  hatte  (Erwerb  des
Eigentums  an  den  in  seinen  Grund  eingebauten  Materialien),  ist  nur  zu  Gunsten
des  damaligen  Eigentümers  des  Grundes  M.  eingetreten  und  die  Belangung
der  Rechtsnachfolger  B.  wäre  nur  unter  der  hier  nicht  gegebenen  Voraussetzung
des  §  822  BGB.  (unentgeltlicher  Erwerb)  denkbar  (Planck,  Note  1b  zu
§5  9P51  BGB).

Der  Klagsanspruch  ist  demnach  in  der  Richtung  gegen  die  Beklagten  B.
unbegründet  und  der  Angriff  gegen  das  die  Klage  in  dieser  Richtung  abweisende
landgerichtliche  Urteil  nicht  gerechtfertigt.  Urteil  vom  6.  Juni  1906;  Ber.-Reg.
Nr.  771/06  IV.

Oberlandesgericht  Zweibrücken.

Rücktritt  vom  Verlöbnis.  Bekanntwerden  des  Rücktrittes  für  den  anderen
  Teil;  muß  der  Rücktritt  ausdrücklich  erklärt  werden  oder  kann  er  auch
stillschweigend  erfolgen,  insbesondere  durch  ein  entsprechendes  Berhalten  des
zurücktretenden  Teils?  Kann  ein  Verlöbnis,  das  vor  dem  1.  Januar  1906
einer  besonderen  Form  bedurfte  und  unter  Außerachtlassung  dieser  Form  geschlossen
  wurde,  nach  dem  1.  Januar  1900  durch  Fortsetzung  des  Verlöbnisses
konvaleszieren?

Mit  der  am  12.  November  1903  zugestellten  Klage  war  geltend  gemacht
worden,  der  Beklagte  habe  in  München  als  Studierender  mit  der  Klägerin  längere
Zeit  ein  Liebesverhältnis  unterhalten,  sich  im  Sommer  1896  mit  ihr  verlobt
und  ihr  versprochen,  sie  zu  heiraten,  sobald  er  das  Examen  bestanden  und  Anstellung
  gefunden  habe.  Im  Februar  1902  habe  er  jedoch  grundlos  das  Verlöbnis
  gelöst.  Aus  Veranlassung  der  Verlobung  und  in  Erwartung  der  Ehe  habe
die  Klägerin  zum  Zwecke  der  Anschaffung  von  Aussteuer  einen  Betrag  aufgewendet,
  sowie  dem  Wunsche  des  Beklagten  entsprechend  eine  Stellung  nicht
angenommen.  Der  Schaden  wurde  eingeklagt.

Klage  und  Berufung  wurden  zurückgewiesen  ç

Anus  den  Gründen  des  Berufungsurteils:  Wie  aus  den  Angaben  der
Zeugen  hervorgeht,  sollte  die  Eheschließung  zwischen  den  Parteien  in  Munchen