Oberlandesgericht Zweibrücken. 265
ohne durch die Benützung der Kommunmauer neuerdings einen Anspruch des
Nachbarn gegen sich auf Entschädigung wegen der Baukosten der Kommunmauer
zu begründen, mag die Benützung welcher Art auch immer sein, die
Tragkraft der Kommunmauer in Anspruch nehmen oder nicht. «
Ihre Rechte und Verpflichtungen hinsichtlich der Kommunmauer bestimmten
sich nach neurechtlichen Mechriste (§8 921, 922, 741 ff. BGB.) und allenfallsige
Eingriffe in die Rechte des Nachbarn können Schadensersatzansprüche
der verschiedensten Art, nicht aber neuerdings den Anspruch auf Ersatz der
Baukosten für die Kommunmauer auslösen oder eine Mithaftung für diese neben
dem Schuldner M. begründen. Bei dieser Rechts- und Sachlage kann die
Frage, ob in dem, was die Eheleute B. an der Kommunmauer noch vorgenommen
haben, ein Anbau im Sinne des Münchener Stadtrechts erblickt werden
könnte, insbesondere inwieweit hierdurch die Tragkraft der Mauer in Anspruch
genommen wurde, unerörtert bleiben.
Der mit Klage geltend gemachte Anspruch ist nur begründet in der Richtung
gegen den Mitbeklagten M., gegen den bereits Versäumnisurteil erwirkt worden ist.
M. allein wäre auch derjenige, gegen welchen die Klage auf Erstattung der
Hälfte der Baukosten unter dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung
nach § 951 BGB. allenfalls Erfolg haben könnte; denn die Rechtsänderung,
welche der Bau der Kommunmauer zur Folge hatte (Erwerb des
Eigentums an den in seinen Grund eingebauten Materialien), ist nur zu Gunsten
des damaligen Eigentümers des Grundes M. eingetreten und die Belangung
der Rechtsnachfolger B. wäre nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung
des § 822 BGB. (unentgeltlicher Erwerb) denkbar (Planck, Note 1b zu
§5 9P51 BGB).
Der Klagsanspruch ist demnach in der Richtung gegen die Beklagten B.
unbegründet und der Angriff gegen das die Klage in dieser Richtung abweisende
landgerichtliche Urteil nicht gerechtfertigt. Urteil vom 6. Juni 1906; Ber.-Reg.
Nr. 771/06 IV.
Oberlandesgericht Zweibrücken.
Rücktritt vom Verlöbnis. Bekanntwerden des Rücktrittes für den anderen
Teil; muß der Rücktritt ausdrücklich erklärt werden oder kann er auch
stillschweigend erfolgen, insbesondere durch ein entsprechendes Berhalten des
zurücktretenden Teils? Kann ein Verlöbnis, das vor dem 1. Januar 1906
einer besonderen Form bedurfte und unter Außerachtlassung dieser Form geschlossen
wurde, nach dem 1. Januar 1900 durch Fortsetzung des Verlöbnisses
konvaleszieren?
Mit der am 12. November 1903 zugestellten Klage war geltend gemacht
worden, der Beklagte habe in München als Studierender mit der Klägerin längere
Zeit ein Liebesverhältnis unterhalten, sich im Sommer 1896 mit ihr verlobt
und ihr versprochen, sie zu heiraten, sobald er das Examen bestanden und Anstellung
gefunden habe. Im Februar 1902 habe er jedoch grundlos das Verlöbnis
gelöst. Aus Veranlassung der Verlobung und in Erwartung der Ehe habe
die Klägerin zum Zwecke der Anschaffung von Aussteuer einen Betrag aufgewendet,
sowie dem Wunsche des Beklagten entsprechend eine Stellung nicht
angenommen. Der Schaden wurde eingeklagt.
Klage und Berufung wurden zurückgewiesen ç
Anus den Gründen des Berufungsurteils: Wie aus den Angaben der
Zeugen hervorgeht, sollte die Eheschließung zwischen den Parteien in Munchen