Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

92 
(Art. 13) gestützt wird, die Verwaltungsrechtsstellen, in allen anderen Fällen die Ge- 
richte zu entscheiden. 
Insbesondere haben die Gerichte in dem Falle, wenn ein Streit über die Entschä- 
digungspflicht für eine Kulturbeschränkungsbefugniß entsteht, darüber zu entscheiden, ob 
eine solche auf Grund eines die Entschädigung gesetzlich begründenden pritvatrechtlichen 
Titels bestanden hat. 
Alle sonstigen Streitigkeiten, welche sich über die Auslegung und Anwendung des 
gegenwärtigen Gesetzes erheben, unterliegen der Entscheidung der Verwaltungsbehörden, 
und zwar in erster Instanz der Kreisregierung, in zweiter Instanz des Geheimen Raths. 
Hinsichtlich der Rechtsmittel kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 13. No- 
vember 1855, betreffend die Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen, zur Anwendung. 
IX. Schlußbestimmungen. 
Art. 88. 
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes sind alle bisher gel- 
tenden, demselben entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben, insbesondere 
tritt das Gesetz vom 9. April 1828, das Schäfereiwesen betreffend, mit Ausnahme der 
Art. 11, 12, 17, 18, 19 und 22, welche auch ferner in Kraft bleiben, außer Wirkung. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. März 1873. 
  
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
  
Gedruckt bei #. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.