Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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wands (Art. 1—5 und 7), sowie für die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes wer- 
den auf die Finanz-Periode 18709 —. 36 Millionen Gulden bestimmt. 
Von diesen 36 Millionen kommen diejenigen 24,200,000 fl. in Abzug, welche durch 
die Gesetze vom 29. März 1870, 13. Januar 1871, 25. Januar 1872 und 12. April 
1872 für den Eisenbahnbau und für die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes ver- 
willigt worden sind. 
Die weiteren 11,800,000 fl. sind aus den jetzt oder später verfügbaren Mitteln der 
Staats-Casse zu bestreiten und nur, sofern solche nicht zureichen sollten, unter möglichst 
günstigen Bedingungen als Staatsanlehen aufzunehmen. 
Art. 7. 
Von den auf die Finanz-Periode 1879/3 bewilligten 36 Millionen Gulden ist zu- 
gleich der während derselben erwachsende Aufwand für Verzinsung und Tilgung der 
bezüglichen Anlehen bis zur Inbetriebsetzung der betreffenden Bahnstrecken zu bestreiten. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der in Art. 6 vorgesehenen Anlehen durch 
die ständische Schuldenverwaltungs-Behörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart den 22. März 1873. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten: 
Wächter. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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