N 10.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 10. April 1873.
Inhalt.
berfügung des Justizministeriums, betreffend eine Aenderung in der Bestimmung der Strafanstalt zu Gotteszell.
Vom 9. April 1873. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Kriegs-
wesens, betreffend die Einführung neuer Bestimmungen Über die Verwilligung einer ermäßigten Eisenbahnfahr=
taxe bei Beförderung von Militärpersonen, welche nicht auf Grund eines Requisitionsscheins erfolgt. Vom
26. März 1873. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betressend die Zulassung der österreichischen
Hagelversicherungsgesellschaft in Wien zum Geschäftsbetrieb im Königreich Württemberg. Vom 3. April 1878.
Verfügung des Justiz-Ministerinms, betreffend eine Aenderung in der Bestimmung der Strasanttalt
zu Gotteszell. Vom 9. April 1873.
In Abänderung der Verfügung vom 28. December 1871, betreffend die Vollziehung
der Freiheitsstrafen vom 1. Januar 1872 ab (Reg. Blatt S. 421), wird mit Allerhöchster
Genehmigung Seiner Majestät des Königs folgendes verfügt:
1) das bisherige Zuchthaus zu Gotteszell wird in eine „Strafanstalt für weibliche
Gefangene“ verwandelt, welche in zwei Abtheilungen das Zuchthaus für Frauens-
personen und das Landesgefängniß für Frauenspersonen enthält.
In der Abtheilung des Zuchthauses wird die gegen Frauenspersonen erkannte
lebenslängliche oder zeitige Zuchthausstrafe vollzogen;
in der Abtheilung des Landesgefängnisses wird die gegen Frauenspersonen er-
kannte Gefängnißstrafe vollzogen, wofern dieselbe die Dauer von vier Wochen
übersteigt und nicht der §. 5 der Verfügung vom 28. December 1871 Anwendung
findet.