Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nießbrauch

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werk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage
  Gegenstand  des  N.  ist.
Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigentum
  auch  an  solchen  Früchten,  die  er
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb
im  Übermaße  zieht,  weil  dies  infolge
eines  besonderen  Ereignisses  notwendig
geworden  ist.  Er  ist  jedoch,  unbeschadet
seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden,
  verpflichtet,  den  Wert  der
Früchte  dem  Eigentümer  bei  der  Beendigung
  des  N.  zu  ersetzen  und  für
die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
Sicherheit  zu  leisten.  Sowohl  der
Eigentümer  als  der  Nießbraucher  kann
verlangen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag
  zur  Wiederherstellung  der  Sache
insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.
Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung
  der  Sache  nicht  verlangt,

so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit

durch  den  ordnungswidrigen  oder  den
übermäßigen  Fruchtbezug  die  dem  Nießbraucher
  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt
  werden.

Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt
sich  nicht  auf  den  Anteil  des  Eigentümers
  an  einem  Schatze,  der  in  der
Sache  gefunden  wird.

Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung
  der  Sache  in  ihrem  wirtschaftlichen
  Bestande  zu  sorgen.  Ausbesserungen
  und  Erneuerungen  liegen
ihm  nur  insoweit  ob,  als  sie  zu  der
gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache
gehören.

Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt
  oder  wird  eine  außergewöhnliche
  Ausbesserung  oder  Erneuerung
der  Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum
Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so
hat  der  Nießbraucher  dem  Eigentümer

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Nießbrauch

unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein
Recht  an  der  Sache  anmaßt.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
  eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche
  Ausbesserung  oder  Erneuerung
  selbst  vor,  so  darf  er  zu
diesem  Zwecke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  auch
Bestandteile  des  Grundstücks  verwenden,
  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden
  Früchten  gehören.  1044.
Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich
  gewordene  Ausbesserung  oder
Erneuerung  der  Sache  nicht  selbst  vor,
so  hat  er  dem  Eigentümer  die  Vornahme
  und,  wenn  ein  Grundstück
Gegenstand  des  N.  ist,  die  Verwendung
  der  im  §  1043  bezeichneten
Bestandteile  des  Grundstücks  zu  gestatten.


Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für
die  Dauer  des  N.  gegen  Brandschaden
und  sonstige  Unfälle  auf  seine  Kosten
unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn
die  Versicherung  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  entspricht.  Die
Versicherung  ist  so  zu  nehmen,  daß
die  Forderung  gegen  den  Versicherer
dem  Eigentümer  zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so

fallen  die  für  die  Versicherung  zu
leistenden  Zahlungen  dem  Rießbraucher
für  die  Dauer  des  N.  zur  Last,  soweit
  er  zur  Versicherung  verpflichtet
sein  würde.
An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
  steht  dem  Nießbraucher  der
N.  nach  den  Vorschriften  zu,  die  für
den  N.  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden
  Forderung  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung
fallender  Schaden  ein,  so  kann  sowohl
der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher
verlangen,  daß  die  Versicherungssumme
  zur  Wiederherstellung  der