Nießbrauch
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werk oder eine andere auf Gewinnung
von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage
Gegenstand des N. ist.
Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum
auch an solchen Früchten, die er
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zuwider oder die er deshalb
im Übermaße zieht, weil dies infolge
eines besonderen Ereignisses notwendig
geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden,
verpflichtet, den Wert der
Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung
des N. zu ersetzen und für
die Erfüllung dieser Verpflichtung
Sicherheit zu leisten. Sowohl der
Eigentümer als der Nießbraucher kann
verlangen, daß der zu ersetzende Betrag
zur Wiederherstellung der Sache
insoweit verwendet wird, als es einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Wird die Verwendung zur Wiederherstellung
der Sache nicht verlangt,
so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit
durch den ordnungswidrigen oder den
übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher
gebührenden Nutzungen beeinträchtigt
werden.
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt
sich nicht auf den Anteil des Eigentümers
an einem Schatze, der in der
Sache gefunden wird.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung
der Sache in ihrem wirtschaftlichen
Bestande zu sorgen. Ausbesserungen
und Erneuerungen liegen
ihm nur insoweit ob, als sie zu der
gewöhnlichen Unterhaltung der Sache
gehören.
Wird die Sache zerstört oder beschädigt
oder wird eine außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung
der Sache oder eine Vorkehrung zum
Schutze der Sache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so
hat der Nießbraucher dem Eigentümer
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Nießbrauch
unverzüglich Anzeige zu machen. Das
Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein
Recht an der Sache anmaßt.
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks
eine erforderlich gewordene außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung
selbst vor, so darf er zu
diesem Zwecke innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch
Bestandteile des Grundstücks verwenden,
die nicht zu den ihm gebührenden
Früchten gehören. 1044.
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich
gewordene Ausbesserung oder
Erneuerung der Sache nicht selbst vor,
so hat er dem Eigentümer die Vornahme
und, wenn ein Grundstück
Gegenstand des N. ist, die Verwendung
der im § 1043 bezeichneten
Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
Der Nießbraucher hat die Sache für
die Dauer des N. gegen Brandschaden
und sonstige Unfälle auf seine Kosten
unter Versicherung zu bringen, wenn
die Versicherung einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht. Die
Versicherung ist so zu nehmen, daß
die Forderung gegen den Versicherer
dem Eigentümer zusteht.
Ist die Sache bereits versichert, so
fallen die für die Versicherung zu
leistenden Zahlungen dem Rießbraucher
für die Dauer des N. zur Last, soweit
er zur Versicherung verpflichtet
sein würde.
An der Forderung gegen den Versicherer
steht dem Nießbraucher der
N. nach den Vorschriften zu, die für
den N. an einer auf Zinsen ausstehenden
Forderung gelten.
Tritt ein unter die Versicherung
fallender Schaden ein, so kann sowohl
der Eigentümer als der Nießbraucher
verlangen, daß die Versicherungssumme
zur Wiederherstellung der