Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

—  917  —

der  bisherigen  Gebietsinhaber  an  einen  Staat,  derselbe  möge  als
ein  nach  Satzung  des  Völkerrechtes  hiezu  berechtigtes  Subjekt
die  bisher  unterlassene  Okkupation  am  herrenlosen  Gebiete  nachholen,
  und  eine  Willenserklärung  des  Cessionars,  dass  er  das
Offert  annehme  und  den  Okkupationsakt  vollziehen  werde,  erblickt
werden.

Weder  die  Völkerrechtspraxis  hat  nach  dieser  Konsequenz
gehandelt,  noch  ist  HEIMBURGER  geneigt,  die  Konsequenz  zuzulassen.
  Denn  nach  seinen  Ausführungen  erlangen  die  von
Privaten  erworbenen  Gebiete  völkerrechtliche  Bedeutung  durch
Erlangung  staatlicher  Natur,  welche  die  Anerkennung  des  Völkerrechtes
  findet,  sei  es,  dass  sie  sich  zu  selbständigen  Staaten  ausbilden
  oder  der  Souveränetät  eines  schon  bestehenden  Staates
unterwerfen.  Der  letztere  Modus  der  Erlangung  staatlicher  Natur
ist  in  der  Üession  seitens  der  Privaten  an  eine  Staatsgewalt  zu
erblicken:  demnach  äussert  die  Üession  eine  unmittelbar  eintretende
  Rechtswirkung  dahin,  dass  durch  den  Eintritt  einer
Staatsgewalt  als  Rechtssubjekt  an  Stelle  der  bisherigen  Privatinhaber
  das  von  den  letzteren  erworbene  Gebiet  sofort  die  Qualität
eines  Staatsgebietes  annimmt,  demnach  ist  die  Vornahme  völkerrechtlicher
  Okkupation  an  diesem  Gebiete  seitens  des  staatlichen
Cessionars  überflüssig.

2.  Das  Dogma,  dass  der  Gebietshoheitserwerb  durch  Private
nicht  einen  völkerrechtlichen  Erwerb,  sondern  den  thatsächlichen
Vorgang  der  Staatsgründung  darstellt,  beruht  überhaupt  auf  einer
petitio  principü.

Da  HEIMBURGER  nur  im  Staate  das  Rechtssubjekt  des  Völkerrechtes
  sieht,  können  ihm  „Privatpersonen  als  solche  nicht
Subjekte  eines  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisses  sein“  (S.  49),
kann  „unter  völkerrechtlichem  Gebiets-  oder  Souveränetätserwerbe
  nur  die  Ausdehnung  einer  vorhandenen  Staatsgewalt
  über  ein  derselben  bisher  nicht  unterworfenes  Gebiet
verstanden  werden:  darnach  können  innerhalb  der  Grenzen  des