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der bisherigen Gebietsinhaber an einen Staat, derselbe möge als
ein nach Satzung des Völkerrechtes hiezu berechtigtes Subjekt
die bisher unterlassene Okkupation am herrenlosen Gebiete nachholen,
und eine Willenserklärung des Cessionars, dass er das
Offert annehme und den Okkupationsakt vollziehen werde, erblickt
werden.
Weder die Völkerrechtspraxis hat nach dieser Konsequenz
gehandelt, noch ist HEIMBURGER geneigt, die Konsequenz zuzulassen.
Denn nach seinen Ausführungen erlangen die von
Privaten erworbenen Gebiete völkerrechtliche Bedeutung durch
Erlangung staatlicher Natur, welche die Anerkennung des Völkerrechtes
findet, sei es, dass sie sich zu selbständigen Staaten ausbilden
oder der Souveränetät eines schon bestehenden Staates
unterwerfen. Der letztere Modus der Erlangung staatlicher Natur
ist in der Üession seitens der Privaten an eine Staatsgewalt zu
erblicken: demnach äussert die Üession eine unmittelbar eintretende
Rechtswirkung dahin, dass durch den Eintritt einer
Staatsgewalt als Rechtssubjekt an Stelle der bisherigen Privatinhaber
das von den letzteren erworbene Gebiet sofort die Qualität
eines Staatsgebietes annimmt, demnach ist die Vornahme völkerrechtlicher
Okkupation an diesem Gebiete seitens des staatlichen
Cessionars überflüssig.
2. Das Dogma, dass der Gebietshoheitserwerb durch Private
nicht einen völkerrechtlichen Erwerb, sondern den thatsächlichen
Vorgang der Staatsgründung darstellt, beruht überhaupt auf einer
petitio principü.
Da HEIMBURGER nur im Staate das Rechtssubjekt des Völkerrechtes
sieht, können ihm „Privatpersonen als solche nicht
Subjekte eines völkerrechtlichen Rechtsverhältnisses sein“ (S. 49),
kann „unter völkerrechtlichem Gebiets- oder Souveränetätserwerbe
nur die Ausdehnung einer vorhandenen Staatsgewalt
über ein derselben bisher nicht unterworfenes Gebiet
verstanden werden: darnach können innerhalb der Grenzen des