Oberstrichterliche Entscheldungen. 153
Bestimmung von § 75 a. a. O. über die Haftbarkeit des
Staats nicht exclusiv zu verstehen ist. Sicherlich war
es nicht die Absicht des Gesetzgebers, daß durch die
Decentralisation der öffentlichen Aufgaben, dadurch, daß
das öffentliche Recht die Erfüllung eines Theiles derselben
vom Staate auf kleinere öffentliche Verbände innerhalb
des Staats, wie Kreise oder Gemeinden, abwälzt,
die sich hiedurch ergebenden civilrechtlichen Verhältnisse
alterirt werden. Die mit den betreffenden öffentlichen
Aufgaben betrauten kleineren öffentlichen Verbände haben
eben mit diesen auch die daraus entspringenden civilrechtlichen
Verhältnisse zu übernehmen. Daß dies die
Absicht des Gesetzgebers ist, erhellt unzweideutig aus 88 30
und 31 Thl. 1 Tit. 8 des Preuß. LR.
Da es sich hier um eine Ortsstraße handelt, das
Ortsstraßenwesen eine Gemeindeangelegenheit bildet, wenn
die Gemeinde auch nicht zu Neuherstellung von Ortsstraßen
gesetzlich verpflichtet ist (Art. 38 der Gemeindeordnung,
§ 62 der Bauordnung und Krais, Handbuch
der inneren Verwaltung Bd. 3 S. 107 Z. 4) und die Ziehung
der Baulinie zur Regulirung der Ortsstraße, im
Interesse des leichteren Verkehrs auf ihr, geschah (s. auch
8 3 der Bauordnung), so ist das Rechtsopfer oder die
Eigenthumsbeschränkung, welche die Klägerin in Folge
der Ziehung der Baulinie durch ihr Eigenthum betraf,
als zu Gunsten des gemeindlichen öffentlichen Interesses
erfolgt anzusehen und es ist daher die beklagte Gemeinde
zu deren Entschädigung verpflichtet. Daß die Ziehung
der Baulinie nicht durch die Gemeindeverwaltung, sondern
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde erfolgte,
kann hieraun nichts ändern, da diese competenzmäßig im
Interesse der Gemeinde handelte. Vgl. auch die obigen
Entscheidungen. Daß die Beklagte eine privatrechtliche
Bereicherung erfuhr, erfordert das Gesetz zur Begriindung
der Entschädigungspflicht nicht. Denn es handelt
sich hier nicht um die gewöhnliche Bereicherungsklage,