Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  153

Bestimmung  von  §  75  a.  a.  O.  über  die  Haftbarkeit  des
Staats  nicht  exclusiv  zu  verstehen  ist.  Sicherlich  war
es  nicht  die  Absicht  des  Gesetzgebers,  daß  durch  die
Decentralisation  der  öffentlichen  Aufgaben,  dadurch,  daß
das  öffentliche  Recht  die  Erfüllung  eines  Theiles  derselben
  vom  Staate  auf  kleinere  öffentliche  Verbände  innerhalb
  des  Staats,  wie  Kreise  oder  Gemeinden,  abwälzt,
die  sich  hiedurch  ergebenden  civilrechtlichen  Verhältnisse
alterirt  werden.  Die  mit  den  betreffenden  öffentlichen
Aufgaben  betrauten  kleineren  öffentlichen  Verbände  haben
eben  mit  diesen  auch  die  daraus  entspringenden  civilrechtlichen
  Verhältnisse  zu  übernehmen.  Daß  dies  die
Absicht  des  Gesetzgebers  ist,  erhellt  unzweideutig  aus  88  30
und  31  Thl.  1  Tit.  8  des  Preuß.  LR.

Da  es  sich  hier  um  eine  Ortsstraße  handelt,  das
Ortsstraßenwesen  eine  Gemeindeangelegenheit  bildet,  wenn
die  Gemeinde  auch  nicht  zu  Neuherstellung  von  Ortsstraßen
  gesetzlich  verpflichtet  ist  (Art.  38  der  Gemeindeordnung,
  §  62  der  Bauordnung  und  Krais,  Handbuch
der  inneren  Verwaltung  Bd.  3  S.  107  Z.  4)  und  die  Ziehung
  der  Baulinie  zur  Regulirung  der  Ortsstraße,  im
Interesse  des  leichteren  Verkehrs  auf  ihr,  geschah  (s.  auch
8  3  der  Bauordnung),  so  ist  das  Rechtsopfer  oder  die
Eigenthumsbeschränkung,  welche  die  Klägerin  in  Folge
der  Ziehung  der  Baulinie  durch  ihr  Eigenthum  betraf,
als  zu  Gunsten  des  gemeindlichen  öffentlichen  Interesses
erfolgt  anzusehen  und  es  ist  daher  die  beklagte  Gemeinde
zu  deren  Entschädigung  verpflichtet.  Daß  die  Ziehung
der  Baulinie  nicht  durch  die  Gemeindeverwaltung,  sondern
  durch  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  erfolgte,
kann  hieraun  nichts  ändern,  da  diese  competenzmäßig  im
Interesse  der  Gemeinde  handelte.  Vgl.  auch  die  obigen
Entscheidungen.  Daß  die  Beklagte  eine  privatrechtliche
Bereicherung  erfuhr,  erfordert  das  Gesetz  zur  Begriindung
  der  Entschädigungspflicht  nicht.  Denn  es  handelt
sich  hier  nicht  um  die  gewöhnliche  Bereicherungsklage,