Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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und  wären  wohl  insbesondere  im  Falle  eines  Abweichens  von
dem  Gutachten  die  Motive  hiefür  anzugeben.

Ist  nun  durch  all  diese  Bestimmungen  bereits  das  Konzessionsverfahren,
  das  formelle  Recht,  befriedigender  geregelt  als
im  französischen  Recht,  so  ist  dies  noch  weit  mehr  beim
materiellen  Konzessionsrecht  der  Fall,  indem  hier
die  bis  dahin  herrschende  administrative  Willkür  bedeutend  eingeschränkt
  erscheint.  Art.  14  des  französ.  BG.  ordnet  an,  dass
der  Einzelne  oder  die  Gesellschaft,  welche  um  eine  Konzession
werben,  die  Fähigkeit  dartun  müssen,  die  notwendigen  Arbeiten
aufzunehmen  und  fortzuführen,  desgleichen  den  Besitz  der  Geldmittel
  nachweisen  müssen,  um  die  staatlichen  Auflagen  wie  die
durch  die  Konzessionsurkunde  festgesetzten  Entschädigungsbeträge
bestreiten  zu  können.  Aber  auch  durch  diesen  Nachweis,  wenn
ihn  gleich  der  Grundeigentümer  oder  der  Finder  erbrächte,  wird
ein  Recht  auf  Verleihung  nicht  erworben.  Vielmehr  entscheidet
gemäss  Art.  6  die  Regierung  über  die  Beweggründe  und  Erwägungen,
  nach  denen  den  Konzessionswerbern,  sie  seien  Oberflächeneigentümer,
  Finder  oder  andere,  das  Vorzugsrecht  eingeräumt
  werden  soll.  Allerdings  hat  der  Oberflächner  wie  der
Finder,  wenn  sie  bei  der  Konzessionierung  übergangen  wurden,

Anspruch  auf  eine  in  der  Konzessionsurkunde  festzusetzende
Entschädigung  ®.

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®  Vgl.  ACHENBACH,  Französisches  B.R,,  Z.  f.  B.,  Bd.  V,  8.  221  ff.;  der
Art.  16  verdankt  sohin  seine  Fassung  dem  Vorschlage  Napoleons:  „que
l'acte  de  eoncession  determinera  suivant  les  eirconstances,  si  Ja  preference
doit  ätre  accordee  au  proprietaire  ou  ä  l’inventeur  et  &  quel  proprietaire
elle  est  due*  (Lock£,  8.  61,  106).  Vgl.  auch:  FLECKSER,  Ueber  den  Fundesnachweis
  und  die  Publikation  von  Konkurrenzgesuchen  nach  dem  Bergwerksgesetz
  v.  21.  April  1810,  Z.  f.  B.,  Bd.  I,  S.  180  ff,  EBMAIER,  Bemerkungen,
  ebd.  Bd.  III,  S.  507,  J.  DEL  MARMOL,  Zur  Revision  der  Berggesetzgebung
  in  Frankreich,  ebd.,  Bd.  XVII,  S.  53;  AsUvıILLon,  loc.  cit.,  S.  186;
BRAsseRT,  Die  Ziele  der  deutschen  Berggesetzgebung,  ebd.,  Bd.  XXII,  8.  92
(über  die  Erfahrungen,  die  in  den  vormals  französischen  Landesteilen  mit
dem  französischen  Systeme  gemacht  wurden).