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und wären wohl insbesondere im Falle eines Abweichens von
dem Gutachten die Motive hiefür anzugeben.
Ist nun durch all diese Bestimmungen bereits das Konzessionsverfahren,
das formelle Recht, befriedigender geregelt als
im französischen Recht, so ist dies noch weit mehr beim
materiellen Konzessionsrecht der Fall, indem hier
die bis dahin herrschende administrative Willkür bedeutend eingeschränkt
erscheint. Art. 14 des französ. BG. ordnet an, dass
der Einzelne oder die Gesellschaft, welche um eine Konzession
werben, die Fähigkeit dartun müssen, die notwendigen Arbeiten
aufzunehmen und fortzuführen, desgleichen den Besitz der Geldmittel
nachweisen müssen, um die staatlichen Auflagen wie die
durch die Konzessionsurkunde festgesetzten Entschädigungsbeträge
bestreiten zu können. Aber auch durch diesen Nachweis, wenn
ihn gleich der Grundeigentümer oder der Finder erbrächte, wird
ein Recht auf Verleihung nicht erworben. Vielmehr entscheidet
gemäss Art. 6 die Regierung über die Beweggründe und Erwägungen,
nach denen den Konzessionswerbern, sie seien Oberflächeneigentümer,
Finder oder andere, das Vorzugsrecht eingeräumt
werden soll. Allerdings hat der Oberflächner wie der
Finder, wenn sie bei der Konzessionierung übergangen wurden,
Anspruch auf eine in der Konzessionsurkunde festzusetzende
Entschädigung ®.
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® Vgl. ACHENBACH, Französisches B.R,, Z. f. B., Bd. V, 8. 221 ff.; der
Art. 16 verdankt sohin seine Fassung dem Vorschlage Napoleons: „que
l'acte de eoncession determinera suivant les eirconstances, si Ja preference
doit ätre accordee au proprietaire ou ä l’inventeur et & quel proprietaire
elle est due* (Lock£, 8. 61, 106). Vgl. auch: FLECKSER, Ueber den Fundesnachweis
und die Publikation von Konkurrenzgesuchen nach dem Bergwerksgesetz
v. 21. April 1810, Z. f. B., Bd. I, S. 180 ff, EBMAIER, Bemerkungen,
ebd. Bd. III, S. 507, J. DEL MARMOL, Zur Revision der Berggesetzgebung
in Frankreich, ebd., Bd. XVII, S. 53; AsUvıILLon, loc. cit., S. 186;
BRAsseRT, Die Ziele der deutschen Berggesetzgebung, ebd., Bd. XXII, 8. 92
(über die Erfahrungen, die in den vormals französischen Landesteilen mit
dem französischen Systeme gemacht wurden).